Wird meine Versetzung gültig, wenn der Betriebsrat nachträglich zustimmt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 16.12.2022 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1997)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Klägerin hat sich hier aber in ihrem Kündigungsschreiben auf eine mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksame Versetzung als Austrittsgrund gar nicht berufen.OGH 8 ObA 84/22v, 16.12.2022
- Die rechtsgestaltende Zustimmung des Betriebsrates wirkt nur ex nunc und nicht ex tunc.OGH 9 ObA 198/00h, 04.10.2000
- Eine Zustimmung des Betriebsrates zu einer bereits tatsächlich vorgenommenen Versetzung könnte nur dann als eine dem § 101 ArbVG entsprechende Zustimmung angesehen werden, wenn die Versetzung nach ihrer ohnehin verspäteten Einholung wiederholt worden wäre.OGH 9 ObA 198/00h, 04.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107426 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 8 ObA 84/22v, 16.12.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 63/15w, 28.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 101 · Mitwirkung bei Versetzungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Verständigt der Dienstgeber den Vertrauenspersonenausschuss nicht rechtzeitig von einer geplanten Kündigung, handelt er zwar rechtswidrig. Die Kündigung selbst bleibt aber wirksam und wird durch diesen Fehler nicht aufgehoben.
Ja, wenn der Vertretene sie nachträglich genehmigt. Die Genehmigung des Handelns ohne Vertretungsmacht wirkt auf den Zeitpunkt der Erklärung zurück und kann auch schlüssig erfolgen. Bei einer Kündigung muss sie allerdings noch vor dem Kündigungstermin vorliegen.