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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.07.2016 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 79/16g

Worum es ging: Wann gilt meine Nachtarbeit im Spital als besonders belastend?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur wenn während einer Nachtarbeit von mindestens sechs Stunden zumindest vier Stunden auf unmittelbare Betreuung und Behandlung entfallen. Sind diese zeitlichen Voraussetzungen erfüllt, haben Sie Anspruch auf die vorgesehenen Leistungen gegenüber der Unfallversicherungsanstalt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.533 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.07.2016

Geschäftszahl

9ObA79/16g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert 65.400 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 21.800 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Mai 2016, GZ 13 Ra 17/16x-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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