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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.08.2016 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 46/16x

Worum es ging: Wie stark muss mich die Kündigung finanziell treffen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihre wesentlichen Interessen sind erst dann beeinträchtigt, wenn die finanzielle Schlechterstellung durch die Kündigung ein Ausmaß erreicht, das Ihre wirtschaftliche Lage spürbar und ins Gewicht fallend verschlechtert. Eine soziale Notlage oder eine Gefährdung Ihrer Existenz muss dafür aber nicht eintreten.

Bei der Beurteilung Ihrer Kündigung wird auch berücksichtigt, wie sich die Verhältnisse nach der Kündigung entwickeln. Das gilt, soweit diese Entwicklung sachlich und zeitlich mit der Kündigung zusammenhängt. Schreibt der Arbeitgeber nach der Anfechtung, aber noch vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses einen Posten aus, ist das jedenfalls zu berücksichtigen.

Der Kündigungsschutz endet nicht automatisch, sobald Sie das Regelpensionsalter erreicht haben und Anspruch auf Pension besteht. Weil aber jede Pensionierung Einkommenseinbußen mit sich bringt und die Kündigung in diesem Alter vorhersehbar ist, wird bei der Prüfung Ihrer Interessen ein strenger Maßstab angelegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.436 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.08.2016

Geschäftszahl

8ObA46/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger und Harald Kohlruss in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. F***** T*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S***** AG *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2016, GZ 10 Ra 114/15f-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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