Kann ich nach Erreichen des Pensionsalters noch gegen die Kündigung vorgehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 27.04.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Arbeitnehmer seine Lebenserhaltungskosten auch nach Wegfall des Aktivbezugs aus der künftigen Pension allein oder iVm anderen Einkünften decken kann.OGH 9 ObA 54/12z, 22.08.2012
- Im Hinblick auf Pensionierungen nimmt der Gesetzgeber einen gewissen Einkommensverlust bewusst in Kauf. Deshalb ist eine Kündigung infolge des Umstands, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Alterspension besitzt, idR nicht sozialwidrig, dies besonders dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nach seiner Pensionierung noch zusätzlich durch betriebliche Pensionsleistungen abgesichert ist.OGH 9 ObA 54/12z, 22.08.2012
- Der Oberste Gerichtshof interpretierte schon in der Entscheidung 8 ObA 53/04h § 15 Abs 3 AVRAG dahin, dass der Gesetzgeber mit der von ihm gewählten Formulierung die durch die Bestimmung geschaffene Kündigungsanfechtungsmöglichkeit für jene Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter erreicht haben, ausschloss.OGH 9 ObA 156/07t, 28.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119456 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 9 ObA 23/23g, 27.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 7/21v, 25.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 13/16a, 26.01.2017, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 46/16x, 17.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn Sie eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechten, bleibt die ausgesprochene Kündigung vorerst aufrecht. Sie können daher zunächst weder Weiterbeschäftigung noch Weiterzahlung des Entgelts verlangen. Erst die Entscheidung, mit der der Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses rückwirkend festgestellt wird, beseitigt dieses Hindernis, und erst ab da beginnt die Verjährung.
In der Regel ja. Versetzt Sie der Arbeitgeber einseitig in den Ruhestand, wird das als Kündigung gewertet, sodass etwa die Kündigungsfristen einzuhalten sind und bei Betriebsratsmitgliedern die Zustimmung des Gerichts nötig ist. Gehen Sie im Einvernehmen in den Ruhestand, liegt dagegen eine einvernehmliche Auflösung vor. Für Beamte und beamtenähnlich gestaltete Dienstverhältnisse gilt das nicht.