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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2016 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 3/16a

Worum es ging: Was wird aus dem Wegerecht, wenn mein Grundstück geteilt wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Durch die Teilung des begünstigten Grundstücks entstehen mehrere selbständige Rechte, eines für jeden Teil. Die Eigentümer der Teilstücke bilden deshalb keine Gemeinschaft, für die die Regeln über gemeinsames Eigentum gelten würden. Die Übertragung auf abgeschriebene Teile lässt sich im Grundbuch nachvollziehen.

Ja. Wird das begünstigte Grundstück geteilt, steht das Recht den Eigentümern aller Teile zu, auch wenn es im Grundbuch nicht ausdrücklich übertragen wurde. Wer behauptet, die Übertragung sei absichtlich unterblieben, muss das beweisen.

Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Nein. Die Bestimmung über die Teilung von Grundstücken regelt nur, wie die Eintragung im Grundbuch abläuft. Sie schafft kein neues Recht am Grundstück und ändert nichts an den Rechten, die Ihnen sonst zustehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 844 AußStrG § 62 GBG 1955 § 136

Entscheidungstext

81 Absätze, 12.281 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2016

Geschäftszahl

5Ob3/16a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. F***** A*****, geboren *****, 2. Ing. R***** P*****, geboren *****, 3. S***** M*****, geboren *****, und 4. M***** M*****, geboren *****, beide *****, alle vertreten durch Dr. Eugen Panovits, öffentlicher Notar in Schwechat, wegen Berichtigung gemäß § 136 GBG ob EZ 28 KG ***** und EZ 1107 und 1288 je KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 3. Dezember 2015, AZ 3 R 155/15a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen i.K. vom 28. September 2015, TZ 2201/2015, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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