Welche Urkunde brauche ich, um das Grundbuch berichtigen zu lassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (51 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit einer in grundbuchsfähiger Form erfolgten Bestätigung (als öffentliche Urkunde oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde) der für den Rechtsübergang nach § 1422 ABGB maßgebenden Tatsachen der Bezahlung der besicherten Forderung durch den Dritten und rechtzeitige Abgabe der Einlösungserklärung lässt sich der für die Anwendung des § 136 GBG erforderliche Nachweis der außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung erbringen.OGH 5 Ob 98/24h, 30.01.2025
- Hier: Zur Löschung einer auflösend bedingten Dienstbarkeit.OGH 5 Ob 223/22p, 04.01.2023
- Hier: Löschung eines Fruchtgenussrechts und eines Belastungs- und Veräußerungsverbots aufgrund verlassenschaftsgerichtlicher Beschlüsse anstatt Sterbeurkunden.OGH 5 Ob 155/21m, 28.09.2021
- Hier: Zur Frage der Löschung eines zeitlich befristeten Wiederkaufsrechts.OGH 5 Ob 218/17w, 10.04.2018
- Hier: Berichtigung hinsichtlich nicht als Zubehör eingetragener Hausgärten abgelehnt, weil sich aus der Eintragung selbst ebenso wenig wie aus den vorliegenden Urkunden ergibt, welche konkrete Gartenfläche den jeweiligen Wohnungseigentumsobjekten als Zubehör iSd § 2 Abs 3 WEG 2002 zugeordnet wurde.OGH 5 Ob 108/14i, 30.06.2014
Alle 24 Ergänzungen anzeigen
- Diese Lösung ist auf andere Fallgestaltungen nicht erweiterbar (siehe Hoyer in NZ 2003/578 [GBSlg] zu 5 Ob 2/03k).OGH 5 Ob 104/11x, 26.05.2011
- Hier: Berichtigung nach § 21 GUG.OGH 5 Ob 37/11v, 29.03.2011
- Weder Verschiebungen von Miteigentumsanteilen noch ein Nutzwertfestsetzungsverfahren bewirken Änderungen iSd § 136 GBG.OGH 5 Ob 190/10t, 24.01.2011
- Eine schlichte Kopie einer öffentlichen Urkunde ist keine öffentliche Urkunde iSd § 136 Abs 1 GBG. Damit eine Kopie die Qualität einer öffentlichen Urkunde erlangt, ist deren gerichtliche (§ 187 AußStrG) oder notarielle (§ 77 NO) Beglaubigung erforderlich.OGH 5 Ob 216/09i, 25.03.2010
- Hier: Der urkundliche Beleg des Vollzugs der Enteignung ist nicht erforderlich, weil die Antragstellung zur grundbücherlichen Durchführung durch die Enteigneten selbst erfolgte.OGH 5 Ob 234/08k, 10.02.2009
- Auch wenn es vor dem Vollzug der Enteignung zu einer freiwilligen Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners im Einvernehmen mit dem Enteigneten kommt, wirkt die Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners konstitutiv. In diesem Fall bedarf es eines Nachweises des Vollzugs der Enteignung nicht mehr.OGH 5 Ob 234/08k, 10.02.2009
- Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen, konstitutiv.OGH 5 Ob 234/08k, 10.02.2009
- Im Fall eines Eigentumsübergangs durch Einantwortung liegt eine dem § 136 Abs 1 GBG entsprechende Konstellation vor.OGH 5 Ob 177/08b, 25.11.2008
- Der generelle und ganz allgemein gehaltene Verweis auf „die Urkundensammlung" reicht für den Nachweis der Unrichtigkeit im Sinne des § 136 Abs 1 GBG nicht aus.OGH 5 Ob 181/08s, 09.09.2008
- Im Fall des § 136 Abs 1 GBG ist der „Nachweis der Unrichtigkeit" die Grundlage der Eintragung; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen.OGH 5 Ob 15/08d, 14.07.2008
- Hier: Eine vom Notar beglaubigte Fotokopie der Sterbeurkunde des Standesamtes, die den Eintritt des Todes des Buchberechtigten bestätigt, ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 136 Abs 1 GBG.OGH 5 Ob 132/06g, 27.06.2006
- Die in § 87 Abs 1 GBG normierte Verpflichtung, Urkunden im Original beizulegen, bezieht sich nur auf Grundbuchsurkunden, also solche, auf Grund deren eine konstitutiv wirkende Eintragung erfolgen soll.OGH 5 Ob 132/06g, 27.06.2006
- Aus dem BGBl Nr 257/1994 im Zusammenhang mit den darin zitierten Übereinkommen vom 28. Juli 1923 und 16. Juli 1927 lässt sich eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in Eigentumsrechte aus dieser völkervertragsrechtlichen Vereinbarung nicht mit der im Grundbuchsverfahren erforderlichen Eindeutigkeit ableiten.OGH 5 Ob 152/04w, 09.11.2004
- Eine Amtsbestätigung des Firmenbuchgerichtes betreffend den Verschmelzungsvorgang nach § 96 GmbHG ist eine öffentliche Urkunde, auf die ein Berichtigungsantrag nach § 136 Abs 1 GBG gestützt werden kann.OGH 5 Ob 252/03z, 11.11.2003
- Hier: Gesellschaftliche Änderungen (Spaltung und Übernahme) der einverleibten Berechtigten.OGH 5 Ob 105/03g, 26.08.2003
- § 136 GBG findet keine Anwendung, wenn sich nach Rechtskraft des die Eintragung bewilligenden Beschlusses herausstellt, dass der Beschluss auf fehlerhafter Grundlage beruht.OGH 3 Ob 314/01z, 24.05.2002
- Hier: Löschung eines Vorkaufsrechtes wegen Verschmelzung jener Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96 GmbHG in Verbindung mit § 226 Abs 4 AktG), die das Grundbuch als Vorkaufsberechtigte auswies.OGH 5 Ob 106/95, 26.09.1995
- Hier: Löschung eines Wiederkaufsrechtes nach § 24 WEG.OGH 5 Ob 27/86, 16.12.1986
- Hier: Löschung des Pfandrechts nach § 24 WEG 1975.OGH 5 Ob 56/82, 07.12.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061010 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 51.
- OGH 5 Ob 28/25s, 30.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 81/25k, 05.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 227/24d, 06.03.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 224/24p, 30.01.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 98/24h, 30.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 184/24f, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 126/24a, 14.11.2024
- OGH 5 Ob 16/24z, 08.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 223/22p, 04.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 180/22i, 05.12.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.
Nur eingeschränkt. Ein Abänderungsantrag soll eine falsche Tatsachengrundlage beseitigen, nicht eigene Fehler in der Verfahrensführung reparieren. Sie müssen selbst behaupten und beweisen, dass Sie die neuen Beweismittel ohne Ihr Verschulden nicht schon im Hauptverfahren vorbringen konnten; sonst wird der Antrag zurückgewiesen.