OGH 5 Ob 80/16z
Worum es ging: Wie lange muss jemand an einem Ort leben, damit er zählt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Dauer allein entscheidet nicht. Sie ist nur eines von mehreren Merkmalen dafür, ob dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthaltsort bestehen. Reisen oder längere berufliche Aufenthalte anderswo beenden einen einmal begründeten Wohnsitz daher nicht.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung. Alle Änderungen, die während des Verfahrens eintreten, sind daher zu berücksichtigen.
Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.
Nein, nicht ohne Weiteres. Die europäische Bestimmung, die eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlaubt, ist eine Ausnahme und daher eng auszulegen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 02.03.2016, 42 R 82/16v-126
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2016
Geschäftszahl
5Ob80/16z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj D*****, und B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter R*****, vertreten durch Mag. Andrea Posch, Rechtsanwältin in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrecht, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. März 2016, GZ 42 R 82/16v-126, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 31. Dezember 2015, GZ 80 Ps 21/15h-117, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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