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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 80/16z

Worum es ging: Wie lange muss jemand an einem Ort leben, damit er zählt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Dauer allein entscheidet nicht. Sie ist nur eines von mehreren Merkmalen dafür, ob dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthaltsort bestehen. Reisen oder längere berufliche Aufenthalte anderswo beenden einen einmal begründeten Wohnsitz daher nicht.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung. Alle Änderungen, die während des Verfahrens eintreten, sind daher zu berücksichtigen.

Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.

Nein, nicht ohne Weiteres. Die europäische Bestimmung, die eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlaubt, ist eine Ausnahme und daher eng auszulegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 211 AußStrG § 44

Entscheidungstext

61 Absätze, 18.269 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2016

Geschäftszahl

5Ob80/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj D*****, und B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter R*****, vertreten durch Mag. Andrea Posch, Rechtsanwältin in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrecht, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. März 2016, GZ 42 R 82/16v-126, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 31. Dezember 2015, GZ 80 Ps 21/15h-117, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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