Wie lange muss jemand an einem Ort leben, damit er zählt?
betrifft Kinder, Eltern, Auslandsösterreicher, Studierende
Die Dauer allein entscheidet nicht. Sie ist nur eines von mehreren Merkmalen dafür, ob dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthaltsort bestehen. Reisen oder längere berufliche Aufenthalte anderswo beenden einen einmal begründeten Wohnsitz daher nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 03.08.2021 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Die Dauer des Aufenthaltes ist nur als ein Kriterium für die Beurteilung der dauerhaften Beziehungen der Person zu ihrem Aufenthaltsort zu werten, nicht jedoch als für sich allein entscheidendes Moment.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine bestimmte Mindestdauer zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht erforderlich.OGH 8 Ob 68/21i, 03.08.2021
- Ein gewöhnlicher Aufenthalt darf nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und das Kind sozial integriert ist.OGH 1 Ob 205/18f, 30.04.2019
- Für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinn des Art 5 Abs 1 KSÜ sowie Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO kommt es nicht auf die Absicht an, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht.OGH 6 Ob 116/14y, 28.08.2014
- Hier: Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Art 5 KSÜ.OGH 5 Ob 104/12y, 20.11.2012
- Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist nicht von einem Elternteil abgeleitet, sondern auf die Person des Kindes bezogen zu prüfen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird durch die körperliche Anwesenheit bestimmt und setzt eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und auch auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gegründet ist, die dauerhafte Beziehungen einer Person zu ihrem Aufenthaltsort anzeigen.OGH 8 Ob 100/06y, 30.11.2006
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Ob nur das Kind oder auch seine obsorgeberechtigte beziehungsweise obsorgeverpflichtete Mutter sich im (aus der Sicht der Mitgliedsstaaten der EU) drittstaatlichen Ausland aufhält, ist nicht von Relevanz. Entscheidend ist vielmehr, ob der Aufenthalt ein bloß vorübergehender ist, sodass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Inland als weiterbestehend angesehen werden kann.OGH 7 Ob 9/02b, 11.02.2002
- Hier: § 2 UVG.OGH 6 Ob 318/99d, 20.01.2000
- Ein beruflicher oder studienbedingter Auslandsaufenthalt hebt den im Inland einmal begründeten gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf.OGH 6 Ob 318/99d, 20.01.2000
- Der gewöhnliche Aufenthalt ist im allgemeinen bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten gegeben (RZ 1989/90).OGH 7 Nd 510/98, 17.11.1998
- Reisen und auch längere geschäftliche Aufenthalte an anderen Orten vermögen den einmal begründeten Wohnsitz nicht zu beenden. Wesentlich ist vielmehr selbst bei kurzer Dauer des (Inlandsaufenthaltes) Aufenthaltes, ob Umstände vorliegen, die dauernde Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen.OGH 10 ObS 58/92, 15.09.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046742 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 8 Ob 68/21i, 03.08.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 80/16z, 25.08.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
N §66 Abs2 B; KSÜ Art5; UVG §2 Abs1
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