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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 104/16d

Worum es ging: Können wir uns auch noch vor dem Höchstgericht einigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn der Fall bereits beim Obersten Gerichtshof liegt, können beide Seiten vereinbaren, dass das Verfahren ruht. Solange dieses Ruhen dauert, entscheidet der Oberste Gerichtshof nicht in der Sache.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 28 MRG § 37 ZPO § 513

Entscheidungstext

20 Absätze, 2.522 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2016

Geschäftszahl

5Ob104/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Kirchlicher Vermögensfonds der Diözese *****, vertreten durch die Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin P***** N*****, vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, wegen Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG), aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 7. April 2016, GZ 7 R 174/15g-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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