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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.09.2016 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 82/16m

Worum es ging: Muss der angemessene Unterhalt über dem Existenzminimum liegen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Der angemessene Unterhalt soll höher sein als der notdürftige Unterhalt, also mehr als das Existenzminimum. Wird ein Abzug nach Billigkeit ermittelt, sind dabei auch Anlass und Grund Ihrer Bedürftigkeit zu berücksichtigen.

Nein. Der nach Prozentsätzen bemessene Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten wird auch im untersten Einkommensbereich nicht aus Billigkeitsgründen gekürzt. Eine Ausnahme besteht nur in den gesetzlich besonders geregelten Fällen.

Die sonstigen Verpflichtungen des geldunterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten sind nur einer von mehreren Gesichtspunkten, aus denen sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt. Sie werden also berücksichtigt, entscheiden aber nicht allein über die Höhe.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 64 ZPO § 70

Entscheidungstext

43 Absätze, 14.280 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Geschäftszahl

4Ob82/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers W***** W*****, vertreten durch Dr. Karin Wessely, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Beklagte F***** P*****, vertreten durch Mag. Karl Moser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über die Revision der Beklagten (Revisionsinteresse 1.800 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2016, GZ 43 R 658/15f-35, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 11. November 2015, GZ 42 C 8/14y-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil wie folgt zu lauten hat:

„1. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen an Unterhaltsrückstand für die Zeit ab 11. 7. 2014 bis 31. 3. 2015 einen Betrag von 1.020,94 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 4. 2015 sowie ab 1. 4. 2015 einen monatlichen Unterhalt von 131,46 EUR jeweils am Ersten eines jeden Monats samt 4 % Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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