Mindern andere Schulden den Unterhalt meines geschiedenen Partners?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 26.09.2016 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130962 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 82/16m, 26.09.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §67 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, grundsätzlich. Rückzahlungen auf Schulden, die Sie eingegangen sind, bevor die Unterhaltspflicht entstanden, bekannt oder erwartbar war, sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Wie stark sie die Bemessungsgrundlage mindern, wird nach Angemessenheit geprüft; in der Regel bleibt zumindest das allgemeine Existenzminimum die Grundlage.
Ja. Auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten werden berücksichtigt, gleich ob dafür schon ein Titel besteht oder nicht. Damit alle grundsätzlich gleichberechtigten Ansprüche gleichmäßig behandelt werden, geht das Gericht von einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage aus.