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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.2022

ZPO § 64

§ 64. (1)Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren; b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes; c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer; d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen; e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte; f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt; 2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten; 3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden; 4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet, und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes; 5. sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt. (2)Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden. (3)Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. (4)Den in Abs. 1 Z 1 lit. f genannten Vertretern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die vorläufig zu leistenden notwendigen Barauslagen zu gewähren, wenn diese insgesamt den Betrag von 100 Euro voraussichtlich übersteigen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Wird von der Rechtsanwaltskammer für einen Rechtsanwalt ein Vertreter bestellt, entsteht dadurch noch kein Vollmachtsverhältnis zwischen diesem Vertreter und Ihnen als Klienten. Dafür braucht es eine eigene Grundlage.

Stellen Sie während der Rekursfrist einen Antrag auf Verfahrenshilfe für einen Rechtsanwalt, wird die Frist dadurch unterbrochen. Das gilt auch, wenn ein schon früher gestellter Antrag erst nach der Entscheidung erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. Die Frist beginnt dann erst mit der Abweisung des zweiten Antrags zu laufen.

In diesem Fall nicht. Hängt Ihr Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags untrennbar mit einem noch offenen Antrag auf Verfahrenshilfe zusammen, muss der Rekurs nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

War die verstorbene Person nur durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Anwalt vertreten, dem sie keine eigene Vollmacht erteilt hatte, endet dessen Vertretungsbefugnis mit dem Tod. Das Verfahren wird dadurch unterbrochen. Es ruht, bis die Erben oder ein bestellter Kurator es aufnehmen.

In den Zeiten, in denen die Fristen gehemmt sind, läuft Ihre Frist zwar nicht weiter, die Zustellung des Urteils gilt aber trotzdem als in dieser Zeit erfolgt. Es ist also nicht so, dass erst der erste Tag nach diesem Zeitraum als Tag der Zustellung gilt. Von der tatsächlichen Zustellung aus wird die Frist berechnet.

Auch ein Ihnen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebener Rechtsanwalt darf sich vertreten lassen. Hat er nach außen nicht erklärt, wie weit diese Vertretung reicht, muss das Erstgericht weiterhin an ihn selbst zustellen und nicht unmittelbar an seinen Vertreter.

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