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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2016 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 128/15i

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ich Verbraucher bin?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes beruft, muss dessen Voraussetzungen behaupten und beweisen. Als Verbraucher tragen Sie diese Last also selbst, auch für die Voraussetzungen eines Rücktritts. Das Vorbringen der Gegenseite bloß zu bestreiten genügt dafür nicht.

Ja, und zwar unbefristet, solange kein Prospekt veröffentlicht wurde. Wird der Prospekt später nachgeholt und enthält er die nötigen Angaben, müssen Sie Ihr Rücktrittsrecht umgehend, also binnen einer Woche, ausüben. Fehlen dagegen nur die endgültigen Bedingungen, entsteht kein Rücktrittsrecht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 508a

Entscheidungstext

20 Absätze, 2.200 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2016

Geschäftszahl

6Ob128/15i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** W*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 9.986,06 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2015, GZ 1 R 1/15x-47, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Oktober 2014, GZ 49 Cg 38/10w-42, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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