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Wer muss beweisen, dass ich Verbraucher bin?

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Wer sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes beruft, muss dessen Voraussetzungen behaupten und beweisen. Als Verbraucher tragen Sie diese Last also selbst, auch für die Voraussetzungen eines Rücktritts. Das Vorbringen der Gegenseite bloß zu bestreiten genügt dafür nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 27.09.2016 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065220 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 21.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Verbraucherschutz beim Verkauf an Unternehmer

Ja, der Verbraucherschutz gilt grundsätzlich auch dann, wenn Sie die Sache verkaufen und der Unternehmer kauft. Ihre Stellung als Verkäufer schließt das Rücktrittsrecht nicht aus. Kein Rücktrittsrecht besteht aber, wenn Sie das Geschäft selbst angebahnt haben.

günstig für Konsument Formale Anwendung des Konsumentenschutzes

Ja. Das Konsumentenschutzgesetz knüpft an feste Merkmale an und nicht daran, ob im Einzelfall tatsächlich ein Ungleichgewicht bestand. Es kommt daher nicht darauf an, ob Sie vor dem Abschluss genug Zeit zum Überlegen hatten. Nur bei zweifelhaften Einzelvorschriften und atypischen Lagen wird davon abgewichen.

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