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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2016 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 57/16i

Worum es ging: Kann ich die Höhe meines Schmerzengeldes zum Höchstgericht bringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel nicht. Hat das Berufungsgericht die maßgeblichen Umstände berücksichtigt, ist die Bemessung eine Frage Ihres Einzelfalls. Nur bei einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der bisherigen Rechtsprechung fällt, ist der Weg ausnahmsweise offen.

Nein. Der seelische Schaden aus fortgesetzter Belästigung wird in einem Betrag für die gesamte Situation bemessen und nicht für jede einzelne Handlung. Maßgebend sind dabei vor allem die Dauer der Beeinträchtigung und ihre Schwere.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

20 Absätze, 2.603 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2016

Geschäftszahl

8ObA57/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Regina Albrecht (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Ing. R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen 3.080 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2016, GZ 7 Ra 39/16f-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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