Wird jede einzelne Belästigung gesondert entschädigt?
günstig für Betroffener betrifft Arbeitnehmer, Betroffene, Arbeitgeber, Kinder
Nein. Der seelische Schaden aus fortgesetzter Belästigung wird in einem Betrag für die gesamte Situation bemessen und nicht für jede einzelne Handlung. Maßgebend sind dabei vor allem die Dauer der Beeinträchtigung und ihre Schwere.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 17.12.2021 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nichts anders kann für die Ausmessung eines immateriellen Schadenersatzanspruchs nach § 26 Abs 11 GlBG gelten.OGH 8 ObA 63/09m, 22.09.2010
- Dabei liegt es nahe, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.OGH 9 ObA 18/08z, 05.06.2008
- Hier: S 400.000,-. Die Folgen sexueller Übergriffe auf Kinder insbesondere bei fortgesetztem sexuellem Missbrauch lange Zeit unterbewertet. Besonders belastend sind für das betroffene Kind Gewissenskonflikte, Loyalitätskonflikte und der Verlust der altersspezifischen Entfaltungsmöglichkeiten. Es kommt bei diesen Kindern später oft zu chronischer Depressivität mit Selbstwertzweifeln, Schuldgefühlen, Angst oder auch Suizidhandlungen sowie zu Beeinträchtigungen der psychosexuellen und Persönlichkeitsentwicklung.OGH 9 Ob 147/00h, 12.07.2000
- Auch hier handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.OGH 9 Ob 147/00h, 12.07.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111431 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 8 ObA 6/21x, 17.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 57/16i, 27.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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