Kann ich die Höhe meines Schmerzengeldes zum Höchstgericht bringen?
betrifft Geschädigte, Unfallopfer, Schädiger, Versicherung
In der Regel nicht. Hat das Berufungsgericht die maßgeblichen Umstände berücksichtigt, ist die Bemessung eine Frage Ihres Einzelfalls. Nur bei einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der bisherigen Rechtsprechung fällt, ist der Weg ausnahmsweise offen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (65 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen aus, so handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zutreffen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Globalentschädigung für Beeinträchtigung durch beharrliche Verfolgung und sexuelle Belästigung.OGH 8 Ob 129/15a, 15.12.2015
- Hier war nicht nur der Funktionsverlust eines Auges, sondern lebenslang ständig wiederkehrende unfallskausale Schmerzen und Missempfindungen als medizinisch gesicherte Prognose in die Entscheidung einzubeziehen.OGH 8 Ob 35/13z, 29.04.2013
- Auch bei Fällen, in denen Todesangst erlebt wird, kommt es sehr konkret auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass generell gültige Richtwerte vom Obersten Gerichtshof nicht festgelegt werden können.OGH 6 Ob 248/09b, 14.01.2010
- Die Beurteilung der Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet. Dies gilt nur nicht im Falle einer eklatanten Fehlbemessung, die aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung fällt.OGH 8 Ob 103/09v, 29.09.2009
- Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen aus, so handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall.OGH 7 Ob 43/09p, 03.06.2009
- Die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist einzelfallbezogen zu beurteilen, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.OGH 10 Ob 81/08x, 09.09.2008
- Hier: Schmerzengeld für eine bereits vor dem Unfall schmerzunempfindliche Geschädigte.OGH 3 Ob 78/08d, 11.07.2008
- Lediglich im Falle einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung fällt, wäre zur Vermeidung einer gravierenden Ungleichbehandlung durch die Rechtsprechung und damit letztlich aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Revision dennoch ausnahmsweise zulässig.OGH 2 Ob 104/06t, 18.05.2006
- Hier: § 1327 ABGB.OGH 1 Ob 175/04y, 23.11.2004
- Hier: Höhe des Schadenersatzes nach § 2a Abs 7 GlBG (sexuelle Belästigung).OGH 8 ObA 18/03k, 20.03.2003
- Bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Höhe des Schmerzengeldes - kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.OGH 2 Ob 25/01t, 22.02.2001
- § 502 Abs 1 ZPO.OGH 2 Ob 25/01t, 22.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042887 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 65.
- OGH 7 Ob 20/26f, 25.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 181/25v, 20.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 163/25m, 16.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 63/25y, 28.05.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 30/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 196/24y, 12.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 62/24v, 23.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 83/24f, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 117/23d, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 50/21w, 10.05.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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