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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.09.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 49/16w

Worum es ging: Wonach richtet sich die Höhe meines Ersatzes für seelisches Leid?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wie hoch der Ersatz für seelisches Leid ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie lange und wie stark Sie gelitten haben. Zu berücksichtigen sind auch Ihre seelische Verfassung und Ihr persönliches Empfinden. Das Geld soll Ihnen die beeinträchtigte Lebensfreude ausgleichen und Ihnen zugleich das Gefühl der Verletzung nehmen.

Einen ersten Anhaltspunkt geben jene Beträge, die das Gesetz für Diskriminierung bei Einstellung, Beförderung oder Belästigung nennt. Weil Sie mit der Beendigung Ihre bereits innegehabte Stelle verlieren, wiegt die Beeinträchtigung typischerweise schwerer, und einer Diskriminierung wegen Schwangerschaft kommt besonderes Gewicht zu. Die Entschädigung soll auch vorbeugend wirken und wird nach den Umständen des Einzelfalls festgesetzt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.606 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Geschäftszahl

9ObA49/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayr-Khoshideh und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Barbara Auzinger, Rechtsanwältin in Wien, wegen 8.389,95 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.500 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. März 2016, GZ 7 Ra 74/15d-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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