OGH 9 ObA 114/16d
Worum es ging: Zählt eine kurze Unterbrechung noch als durchgehendes Arbeitsverhältnis?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Arbeitsverhältnis kann auch dann als durchgehend gelten, wenn zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten nur eine verhältnismäßig kurze Zeit liegt. Zusätzlich müssen die Umstände zeigen, dass die beiden Arbeitsverhältnisse sachlich zusammengehören. Dann werden die Zeiten zusammengerechnet.
Zwei Arbeitsverhältnisse müssen nicht nahtlos aneinander anschließen, damit die Zeiten zusammengezählt werden. Ist die Unterbrechung aber deutlich länger, als etwa Betriebsferien dauern, werden die Zeiten nicht mehr zusammengerechnet. Eine zu lange Pause schneidet die frühere Dienstzeit also ab.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 06.07.2016, 15 Ra 60/16k-13
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 23 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.775 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Geschäftszahl
9ObA114/16d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayr-Khoshideh und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J***** S*****, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 2016, GZ 15 Ra 60/16k-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).