Zählt eine kurze Unterbrechung noch als durchgehendes Arbeitsverhältnis?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 03.08.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterbrechung des Dienstverhältnisses für 25 Tage - Zusammenrechnung verneint.OGH 9 ObA 21/03h, 19.03.2003
- Hier: Beschäftigung eines Medizinstudenten als Sanitätsgehilfe (an 106 überwiegend einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren).OGH 8 ObA 15/98h, 06.07.1998
- Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung bei weitem die der Beschäftigung, ist schon aus diesem Grund das Vorliegen eines unzulässigen Kettenarbeitsvertrages zu verneinen.OGH 8 ObA 15/98h, 06.07.1998
- Hier: Sechzehn Tage zwischen erstem und zweitem Arbeitsverhältnis.OGH 8 ObA 202/97g, 28.08.1997
- Hier: Elf Tage zwischen erstem und zweitem Arbeitsverhältnis.OGH 9 ObA 262/97p, 27.08.1997
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Drei Tage zwischen ersten und zweiten Arbeitsverhältnis.OGH 9 ObA 98/87, 21.10.1987
- § 48 ASGG.OGH 14 ObA 23/87, 17.02.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028387 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 8 ObA 24/23x, 03.08.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 155/17k, 27.02.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 114/16d, 29.09.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Zwei Arbeitsverhältnisse müssen nicht nahtlos aneinander anschließen, damit die Zeiten zusammengezählt werden. Ist die Unterbrechung aber deutlich länger, als etwa Betriebsferien dauern, werden die Zeiten nicht mehr zusammengerechnet. Eine zu lange Pause schneidet die frühere Dienstzeit also ab.
Arbeiten Sie nach dem Ende der Lehrzeit weiter, wird damit nicht das bisherige Verhältnis fortgesetzt, sondern grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Knüpfen Regelungen an Dienstzeiten an, sind Lehrzeit und spätere Beschäftigung deshalb getrennt zu behandeln, auch wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen.