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Zählt eine kurze Unterbrechung noch als durchgehendes Arbeitsverhältnis?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Ihr Arbeitsverhältnis kann auch dann als durchgehend gelten, wenn zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten nur eine verhältnismäßig kurze Zeit liegt. Zusätzlich müssen die Umstände zeigen, dass die beiden Arbeitsverhältnisse sachlich zusammengehören. Dann werden die Zeiten zusammengerechnet.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 03.08.2023 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnis liegt und die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse hindeuten (Migsch, Abfertigung Rdz 225, 229; Bydlinski zu ZAS 1985, 127; Arb 10383).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028387 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 14.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Zu lange Unterbrechung der Dienstzeit

Zwei Arbeitsverhältnisse müssen nicht nahtlos aneinander anschließen, damit die Zeiten zusammengezählt werden. Ist die Unterbrechung aber deutlich länger, als etwa Betriebsferien dauern, werden die Zeiten nicht mehr zusammengerechnet. Eine zu lange Pause schneidet die frühere Dienstzeit also ab.

günstig für Arbeitgeber Lehrzeit und spätere Beschäftigung

Arbeiten Sie nach dem Ende der Lehrzeit weiter, wird damit nicht das bisherige Verhältnis fortgesetzt, sondern grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Knüpfen Regelungen an Dienstzeiten an, sind Lehrzeit und spätere Beschäftigung deshalb getrennt zu behandeln, auch wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen.

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