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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.11.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 200/16x

Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof eine Ermessensentscheidung überprüfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

In der Regel nicht. Ob jemand leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat und wie das Verschulden aufgeteilt wird, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig aus dem Rahmen fällt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.094 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Geschäftszahl

5Ob200/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H***** S*****, vertreten durch Dr. Georg Zwolanek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei k***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Sigrun List, Rechtsanwältin in Eugendorf, wegen 32.452,56 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. August 2016, GZ 6 R 149/16y-62, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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