OGH 9 ObA 125/16x
Worum es ging: Wann darf ich wegen meiner Gesundheit sofort aufhören?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein vorzeitiger Austritt wegen Gesundheitsgefährdung setzt voraus, dass die Beeinträchtigung dauerhaft ist. Sie muss so lange andauern, dass Ihnen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine nur vorübergehende Beeinträchtigung genügt nicht.
Ob Ihnen die Fortsetzung wegen Krankheit unzumutbar ist, richtet sich danach, ob Sie die konkret vereinbarten Tätigkeiten noch in zumutbarer Weise ausüben können. Es kommt nicht darauf an, ob Sie allgemein als Handelsvertreter erwerbsunfähig sind, sondern auf Ihr konkretes Vertragsverhältnis.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.07.2016, 9 Ra 79/16b-77
Zitierte Paragrafen
ASVG § 139 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.689 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.11.2016
Geschäftszahl
9ObA125/16x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** G*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 82.226,76 EUR sA (Revisionsinteresse: 35.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juli 2016, GZ 9 Ra 79/16b-77, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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