Wann darf ich wegen meiner Gesundheit sofort aufhören?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass erst in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.OGH 8 ObA 27/24i, 26.06.2024
- Der Austrittsgrund der (dauerhaften) Gesundheitsgefährdung gemäß § 26 Z 1 zweiter Fall AngG ist dann verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Dienstnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.OGH 8 ObA 87/15z, 15.12.2015
- Das zeitliche Ausmaß nach § 139 Abs 1 ASVG stellt dabei aber keine starre Grenze dar, sondern dient als Richtlinie für die Beurteilung, ob die Wiederherstellung der Arbeitskraft nach objektivem Maßstab in absehbarer Zeit zu erwarten ist.OGH 8 ObA 88/10i, 21.12.2010
- Hier: Bandscheibenvorfall eines Bodenlegers.OGH 9 ObA 28/08w, 03.03.2008
- Die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung muss eine dauernde sein oder von einer so langen Dauer, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.OGH 8 ObA 85/06t, 31.01.2007
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Nach den 26 Wochen Krankenstand muss der Arbeitgeber mit dem Austritt des Arbeitnehmers rechnen.OGH 8 ObA 69/04m, 26.08.2004
- Hier: Depressionen aufgrund des Arbeitsklimas.OGH 9 ObA 196/97g, 17.12.1997
- § 48 ASGGOGH 8 ObA 291/95, 18.01.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060144 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 8 ObA 27/24i, 26.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 125/16x, 29.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 43/16p, 21.04.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
GewO 1859 §82a lita
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bevor Sie das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund vorzeitig beenden, müssen Sie den Arbeitgeber auf die Gefährdung Ihrer Gesundheit aufmerksam machen. Das gilt nicht, wenn ihm die Gefährdung ohnehin bekannt ist oder wenn ein anderer Arbeitsplatz im Rahmen Ihres Vertrags nach den Umständen von vornherein nicht in Betracht kommt.
Ja, wenn eine dauerhafte Gefährdung droht. Entscheidend ist die Vorausschau, dass Sie das Dienstverhältnis künftig nicht ohne Gefahr für Ihre Gesundheit fortsetzen könnten. Auch eine psychische Belastung am Arbeitsplatz kann dafür genügen; zwischen Ihrer Dienstleistung und der Gefährdung muss aber ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.