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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 144/16s

Worum es ging: Darf der Bürgermeister ohne den Gemeinderat für die Gemeinde unterschreiben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur eingeschränkt. Behält die Gemeindeordnung bestimmte Geschäfte dem Gemeinderat vor, ist das nicht bloß eine interne Regel, sondern eine Einschränkung der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen. Eine ohne den nötigen Beschluss abgegebene Erklärung bindet die Gemeinde daher grundsätzlich nicht; der Gemeinderat kann sie aber nachträglich genehmigen.

Bei Firmen und anderen Organisationen dauert eine Entscheidung länger als bei einer einzelnen Person. Verzögerungen werden anerkannt, wenn sie sachlich begründet sind. Muss zuvor ein Disziplinarverfahren geführt werden und wird dieses sofort und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt, ist die Entlassung nicht verspätet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.601 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Geschäftszahl

9ObA144/16s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister, Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde *****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2016, GZ 8 Ra 83/16h-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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