Darf eine Firma länger brauchen, bis sie mich entlässt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 16.10.2025 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist daher etwa zu berücksichtigen, dass es zur Entlassung eines Vorstandsmitglieds eines Beschlusses des Aufsichtsrats bedarf.OGH 6 Ob 124/25s, 16.10.2025
- Hier: Entlassung ohne Zustimmung des Personalvertreterausschusses nach § 22 Abs 2 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG).OGH 8 ObA 79/23k, 11.01.2024
- Hier: Abberufung und Entlassung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft.OGH 6 Ob 47/23i, 20.12.2023
- Hier: Interne Abstimmung im Rektorat der Universität bei Entlassung einer UniversitätsprofessorinOGH 8 ObA 36/23m, 27.06.2023
- Hier: Vertretbarkeit der Rechtzeitigkeit einer Entlassung, die ausgesprochen wurde, nachdem sich der Arbeitgeber durch Nachforschungen und Befragungen von Mitarbeitern die nötige Kenntnis vom Sachverhalt verschafft hatte.OGH 8 ObA 72/22d, 24.10.2022
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Handelsvertreter.OGH 8 ObA 31/10g, 22.02.2011
- Ob dem Erfordernis der Unverzüglichkeit des Ausspruchs der Entlassung durch Befassung des Gemeinderats entsprochen werden kann, stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar, die im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet.OGH 9 ObA 84/10h, 29.09.2010
- Hier: Beendigung eines Dienstverhältnisses nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001.OGH 9 ObA 84/10h, 29.09.2010
- Dass der für die Entlassung des Klägers zuständige Bürgermeister der Beklagten der unzutreffenden Auffassung war, die Entlassung könne nicht durch ihn, sondern nur durch den erst von ihm einzuberufenden Gemeindevorstand erfolgen, geht zu Lasten der Beklagten.OGH 9 ObA 128/08a, 29.10.2008
- Dem Umstand, dass der beklagte Dienstgeber eine juristische Person ist, kommt jedoch im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Entlassung keine besondere Bedeutung zu, weil der Bürgermeister einer Gemeinde bei der Entlassung von Gemeindeangestellten, die dem Vbg GBedG 1988 unterliegen, Dienstbehörde und zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstbehörde ist.OGH 9 ObA 128/08a, 29.10.2008
- Hier: Die Personalvertretung gab bereits am 2. 3. 2006 ihre Stellungnahme zu der wegen des Vorfalls vom 16. 2. 2006 beabsichtigten Kündigung ab. Die Beurteilung, dass die erst am 24. 3. 2006 ausgesprochene Kündigung verspätet erfolgte, ist im Hinblick darauf, dass die Verzögerung von mehr als drei Wochen gerade nicht auf die notwendige Einholung einer Stellungnahme der Personalvertretung zurückzuführen ist, zumindest vertretbar.OGH 8 ObA 24/08z, 03.04.2008
- Dadurch bedingte Verzögerungen ebenso wie eine Verzögerung, die sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Befassung der Personalvertretung ergibt, sind daher anzuerkennen.OGH 8 ObA 24/08z, 03.04.2008
- Hier: „Keine Identität zwischen der Dienststelle des Klägers und der für die Beendigung des Dienstverhältnisses zuständigen Magistratsabteilung."OGH 9 ObA 163/07x, 28.11.2007
- Im vorliegenden Fall war besonders zu beachten, dass die Beklagte die Organe der Personalvertretung einzuschalten hatte.OGH 8 ObA 19/07p, 21.05.2007
- Hier: Das Zuwarten mit dem Ausspruch der Entlassung der sofort vom Dienst freigestellten Klägerin durch rund eine Woche ist in Anbetracht der der Geschäftsleitung zuzugestehenden Konsultationen rechtzeitig.OGH 8 ObA 195/97b, 13.11.1997
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 150/95, 25.10.1995
- Hier: Zusammentreten des Gesamtvorstandes.OGH 14 Ob 64/86, 13.05.1986
- Hier: KündigungOGH 4 Ob 125/79, 15.01.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029328 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 42.
- OGH 6 Ob 124/25s, 16.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 17/25w, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 97/23i, 19.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 20/24t, 24.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 6/24a, 22.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 79/23k, 11.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 47/23i, 20.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 58/23d, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 36/23m, 27.06.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 72/22d, 24.10.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob eine Entlassung rechtzeitig ist, wird auch danach beurteilt, wie ein Betrieb aufgebaut ist und was im Wirtschaftsleben üblich ist. Ein Unternehmen mit komplizierter Organisation darf dadurch aber nicht bessergestellt werden als ein einfach aufgebautes.
Der Arbeitgeber muss von seinem Kündigungsrecht sofort Gebrauch machen, sobald die dafür zuständige Stelle den Sachverhalt kennt, sonst verliert er es. Eine Verzögerung ist nur zulässig, wenn sie sachlich begründet ist, etwa durch die Art des Dienstverhältnisses oder besondere Umstände des Falls.