Darf der Bürgermeister ohne den Gemeinderat für die Gemeinde unterschreiben?
günstig für Gemeinde betrifft Gemeinde, Unternehmer, Vertragspartner, Arbeitnehmer
Nur eingeschränkt. Behält die Gemeindeordnung bestimmte Geschäfte dem Gemeinderat vor, ist das nicht bloß eine interne Regel, sondern eine Einschränkung der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen. Eine ohne den nötigen Beschluss abgegebene Erklärung bindet die Gemeinde daher grundsätzlich nicht; der Gemeinderat kann sie aber nachträglich genehmigen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (40 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1981)
Bestimmungen einer (hier: der nö) Gemeindeordnung, die bestimmte Rechtsgeschäfte dem Gemeinderat vorbehalten, stellen nicht bloß interne Organisationsvorschriften dar, sondern beinhalten eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters (mit ausführlicher Begründung unter Ablehnung der Entscheidung des VwGH JBl 1981,50 und der Glosse Wilhelms aaO 51).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters ist auch gegenüber dem Erklärungsempfänger (schwebend) unwirksam.OGH 9 ObA 88/14b, 29.10.2014
- Hier: Frage der Zurechnung von Erklärungen zur Verlängerung eines befristeten Dienstvertrags zur Stadt Wien (KAV).OGH 9 ObA 114/13z, 27.05.2014
- Hier: Begriff der „laufenden Verwaltung“ nach § 71 Abs 4 K-AGO.OGH 6 Ob 146/13h, 16.12.2013
- Auch eine schlüssige Genehmigung des vollmachtslosen Handelns des Bürgermeisters durch den Gemeinderat ist möglich.OGH 3 Ob 151/13x, 08.10.2013
- Nach der auch für Gemeinden geltenden Regel des § 1016 ABGB kann das Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden.OGH 3 Ob 151/13x, 08.10.2013
- Hier: NÖ Gemeindeordnung.OGH 3 Ob 151/13x, 08.10.2013
- Hier: Oö GemO 1990 idgF.OGH 5 Ob 52/11z, 09.11.2011
- Hier: § 30 Abs 1 lit h Tir GdO.OGH 9 ObA 84/10h, 29.09.2010
- Hier: Unwirksamkeit einer vom Bürgermeister entgegen § 43 Abs 1 stmk GdO ohne vorherige Beschlussfassung des Gemeinderats ausgesprochenen Entlassung eines Gemeindebediensteten.OGH 9 ObA 9/09b, 02.06.2009
- Der Abschluss eines Pachtvertrags - mit der Gemeinde als Pächterin - ist keine „Anschaffung" im Sinn des § 58 Abs 2 Z 4 Oö GemO 1990, weil es sich hiebei nicht um die Besorgung einer regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgabe handelt. Unter den Begriff „Arbeiten" in § 58 Abs 2 Z 7 Oö GemO 1990 lassen sich zwanglos auch die Erbringung von Dienstleistungen - wie etwa die Tätigkeit eines Immobilienmaklers - einordnen.OGH 6 Ob 71/07w, 05.06.2008
- Hier: §§ 56, 58 Oö GemO 1990.OGH 6 Ob 71/07w, 05.06.2008
- In der Gemeindeordnung enthaltene Vorschriften über die Vertretung der Gemeinde sind nicht bloße Organisationsvorschriften über interne Willensbildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sondern enthalten Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen.OGH 8 Ob 111/07t, 22.11.2007
- Hier: §§ 61 und 69 Klagenfurter Stadtrecht.OGH 8 Ob 117/04w, 04.05.2005
- In der Gemeindeordnung selbst aufgenommene Vorschriften stellen nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften dar, sondern bringen Einschränkungen der Vertretungsmacht des zur Vertretung befugten Organs nach außen mit sich.OGH 8 Ob 117/04w, 04.05.2005
- Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet mangels der hiefür erforderlichen Vertretungsbefugnisse die Gemeinde grundsätzlich nicht.OGH 6 Ob 316/00i, 22.02.2001
- Hier: Bei der Bestimmung des § 447 Abs 1 ASVG (Stammfassung) handelt es sich um eine Anordnung, die die Handlungsfähigkeit des Verwaltungskörpers auch im Außenverhältnis, also Dritten gegenüber beschränkt.OGH 1 Ob 13/93, 25.08.1993
- Hier: § 26 Tiroler Gemeindeordnung 1966 (TirGemO).OGH 1 Ob 669/90, 18.09.1991
- Ausführungen im Akt zur nöGemO, ob der Bürgermeister allein die Verwaltung der Gemeindehäuser einem Dritten übertragen kann.OGH 5 Ob 26/86, 08.04.1986
- Hier: Mündliche Zusage des Bürgermeisters für den Fall, dass sich eine Behauptung als richtig erweisen sollte, von einem Abgabenfestsetzungsbescheid keinen Gebrauch zu machen.OGH 3 Ob 199/82, 11.05.1983
- Berechtigung nach §§ 45, 60 Vorarlberger GemeindeG zum Abschluss von Dienstverträgen.OGH 4 Ob 145/81, 16.03.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014664 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 40.
- OGH 7 Ob 56/25y, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 55/22d, 30.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 103/20k, 25.06.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 144/16s, 29.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 47/16g, 18.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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