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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.12.2016 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 72/16w

Worum es ging: Kann ich nach der Ersatzkarenz noch Elternteilzeit verlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Auch wenn Sie bereits bekannt gegeben haben, dass Sie die Ersatzkarenz in Anspruch nehmen, dürfen Sie noch Elternteilzeit verlangen. Voraussetzung ist, dass Sie die Elternteilzeit noch nicht angetreten haben und die Höchstdauer noch nicht abgelaufen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 228 ZPO § 433

Entscheidungstext

50 Absätze, 19.223 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.2016

Geschäftszahl

8ObA72/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und ADir. Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S* M*, vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. August 2016, GZ 7 Ra 75/15y-24, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26. Februar 2015, GZ 7 Cga 108/14y-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.489,86 EUR (darin enthalten 248,31 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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