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Kann ich nach der Ersatzkarenz noch Elternteilzeit verlangen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmerinnen, Eltern, Arbeitgeber
Ja. Auch wenn Sie bereits bekannt gegeben haben, dass Sie die Ersatzkarenz in Anspruch nehmen, dürfen Sie noch Elternteilzeit verlangen. Voraussetzung ist, dass Sie die Elternteilzeit noch nicht angetreten haben und die Höchstdauer noch nicht abgelaufen ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 16.12.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Auch nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ersatzkarenz im Sinn des § 15m Abs 1 Z 1 MSchG ist die Dienstnehmerin berechtigt, ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen, sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind, sie also noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen (angetreten) hat und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131213 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

MSchG §15m Abs1 Z1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Wartezeit bei der Elternteilzeit

Ein Anspruch auf Teilzeit besteht, wenn das Dienstverhältnis beim Antritt schon drei Jahre ununterbrochen gedauert hat. Diese Wartezeit entfällt, wenn Sie für dieses Kind einen Anspruch auf Elternkarenz hatten. Ein solcher Anspruch entsteht aber erst, wenn Sie die Karenz rechtzeitig verlangt haben.

günstig für Arbeitgeber Karenz des Vaters und aufrechtes Dienstverhältnis

Der Vater kann die Karenz allein durch sein Verlangen an den Arbeitgeber herbeiführen; dabei sind Beginn und Dauer anzugeben. Ihre Wirkung entfaltet die Karenz aber erst, wenn sie tatsächlich beginnt. Das Dienstverhältnis muss deshalb sowohl bei der Erklärung als auch beim Beginn der Karenz noch aufrecht sein.

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