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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 228

§. 228. Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, das ist nicht ausgeschlossen. Unterhaltsentscheidungen gelten immer nur für die jeweiligen Verhältnisse. Ein Urteil, dass Ihr Unterhaltsanspruch erloschen ist, weil Sie genug verdienen, entscheidet nicht darüber, ob er bei geänderten Umständen wieder entstehen kann.

Nein. Ihr Vermieter muss den Übernehmer nicht als neuen Vertragspartner anerkennen, wenn er das nicht will. Eine Klage, mit der er verpflichtet werden soll, künftig die Zahlungen des Übernehmers anzunehmen, hat keinen Erfolg. Dasselbe gilt bei Genossenschaften für Nutzungsrechte und Anwartschaften.

Ja. Der Vermieter darf gerichtlich feststellen lassen, dass jemand nicht in die Mietrechte des verstorbenen Mieters eingetreten ist. Er muss dafür nicht den Umweg über eine Aufkündigung gegen den Nachlass oder eine Räumungsklage nehmen.

Ja. Wenn der Sachverständige künftige Schäden nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dürfen Sie die Haftung für spätere Folgen schon jetzt feststellen lassen. Bei Kopfverletzungen ist das nach der Erfahrung regelmäßig der Fall. Abgewiesen wird ein solches Begehren nur, wenn künftige Schäden schlechthin auszuschließen sind.

Ist eine Kündigung oder Entlassung schon nach den Regeln des Vertragsrechts unwirksam, brauchen Sie keine Anfechtung. In diesem Fall gehen Sie in der Regel mit einer Feststellungsklage vor. Sie lassen also feststellen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht.

Ja. Auch wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist, können Sie seine Dauer gegen den Arbeitgeber gerichtlich klären lassen. Ein rechtliches Interesse besteht auch dann, wenn es Ihnen um sozialversicherungsrechtliche Folgen geht, etwa um Versicherungszeiten für die Pension. Welche Schlüsse die Behörde daraus zieht, entscheidet sie selbst.

Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.

Ist das Mietobjekt unbrauchbar oder im Gebrauch beeinträchtigt, mindert sich der Zins ab Beginn dieses Zustands bis zu seiner Behebung oder entfällt ganz. Daran ändert sich nichts, wenn Sie den Mangel selbst beheben. Statt der Minderung kommt für diesen Zeitraum auch keine Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses in Betracht.

Sie können vor Gericht feststellen lassen, dass Sie zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sind. Sie können aber nicht verlangen, dass Ihnen der Arbeitgeber eine von Ihnen selbst genau beschriebene Stelle zuweist, weil er Sie innerhalb der Grenzen des Arbeitsvertrags nach seinem Belieben einsetzen darf.

Läuft wegen derselben Unterhaltsraten bereits eine Exekution, ist eine Feststellungsklage auf Herabsetzung des Unterhalts unzulässig. In diesem Fall steht Ihnen nur die Klage gegen den vollstreckten Anspruch offen.

Ändern sich nach dem Titel die Umstände, können Sie dagegen mit einer neuen Klage vorgehen. Diese Klage zielt darauf ab, den Titel ganz oder teilweise aufzuheben. Sie ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein eigener Rechtsbehelf.

Eine Entscheidung, die den Unterhalt wegen geänderten Bedarfs oder geänderter Leistungsfähigkeit ändert, gestaltet nichts neu und kann daher auch für die Vergangenheit ergehen. Vor einer Exekution erreichen Sie das mit einer Feststellungsklage oder, wenn der Unterhalt außerstreitig zuerkannt wurde und es um die Zukunft geht, mit einem Antrag beim Außerstreitrichter; nach Beginn der Exekution mit einer Klage. Hat der Außerstreitrichter schon rechtskräftig entschieden, ist das im Prozess von Amts wegen zu beachten, außer die Verhältnisse haben sich seither geändert.

Wenn Sie einen Vertrag wegen Arglist oder wegen eines Irrtums aufheben lassen wollen, müssen Sie kein rechtliches Interesse an der Klage darlegen. Dieses Erfordernis gilt für solche Klagen nicht.

Wird die Ausübung Ihrer Dienstbarkeit gestört, können Sie unmittelbar auf Anerkennung Ihres Rechts klagen. Wird ohne Störung nur der Bestand des Rechts bestritten, steht Ihnen eine Feststellungsklage offen. Dafür genügt eine sachliche Ungewissheit über Bestand oder Umfang Ihres Anspruchs, die das Urteil beseitigen kann.

Steht noch nicht fest, welcher Anspruch Ihnen wegen des Mangels zusteht, etwa Verbesserung, Preisminderung, Auflösung des Vertrags oder Ersatz der Behebungskosten, haben Sie ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung. Eine Feststellungsklage ist dann zulässig.

Haben Sie rechtzeitig auf Feststellung geklagt, dass der Schädiger auch für künftige Schäden haftet, dürfen Sie Ihre Schmerzengeldforderung später ohne Weiteres erhöhen. Die Verjährung steht dem dann nicht entgegen.

Wenn ein Teil Ihres Schadens schon fällig ist und ein weiterer Teil erst später entsteht, müssen Sie innerhalb von drei Jahren beides betreiben. Für den fälligen Teil klagen Sie auf Zahlung, für den künftigen auf Feststellung. Nur die Zahlungsklage allein hält die Verjährung für den Rest nicht auf.

Erklärt der Schädiger, für alle künftigen Schäden aus dem Vorfall zu haften und diese zu ersetzen, ist das ein verbindliches Anerkenntnis. Solche Forderungen verjähren dann erst in dreißig Jahren. Eine Klage auf Feststellung ist dann nicht mehr nötig, weil Ihnen das rechtliche Interesse daran fehlt.

Nein, nicht immer. Nur wenn mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung erheben, sonst verjähren diese Ansprüche. Ist ein späterer Schaden bloß möglich, bleibt Ihnen das erspart.

Ja. Wurde Ihnen außergerichtlich gekündigt, dürfen Sie mit einer Feststellungsklage klären lassen, ob Ihr Vertragsverhältnis ein Bestandvertrag ist, der den Mietengesetzen unterliegt. Nicht feststellen lassen können Sie dagegen, dass eine bestimmte Rechtsvorschrift anwendbar ist.

Sie können mehr als die Quote verlangen. Ein Begehren, das nur auf die im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote gerichtet ist, deckt Ihr Interesse nicht ab. Ihnen geht es vorrangig darum, Ihre gesamten und ungekürzten Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Fonds geltend machen zu können.

Haben sich bereits Vorfälle ereignet, aus denen ein konkreter Schaden entstehen konnte, und können sie sich leicht wiederholen, dürfen Sie auf Feststellung der Haftung klagen. Das gilt auch dann, wenn noch kein bezifferbarer Schaden eingetreten ist.

Ja. Bleiben nach dem Ereignis Dauerfolgen zurück, ist damit die Möglichkeit weiterer Schäden gegeben, und Sie können die Haftung dafür feststellen lassen. Verneint wird das nur, wenn künftige Schäden vollkommen ausgeschlossen sind.

Ja. Lehnt Ihr Haftpflichtversicherer die Deckung ab, dürfen Sie schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch des Geschädigten auf Feststellung klagen, dass er Ihnen Versicherungsschutz schuldet. Auf eine Klage auf Zahlung können Sie in diesem Stadium nicht verwiesen werden.

Bei einem Vertrag, der auf Dauer angelegt ist, wie einer Miete, können Sie gerichtlich feststellen lassen, dass Sie Hauptmieter sind. Das ist auch dann zulässig, wenn Sie wegen einzelner Zahlungen ohnehin klagen könnten.

Ja. Neben dem Ersatz des schon eingetretenen Schadens dürfen Sie feststellen lassen, dass auch für künftige weitere Schäden gehaftet wird. Voraussetzung ist, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden entstanden ist. Steht noch gar kein Schaden fest, fehlt das rechtliche Interesse.

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht die Unrichtigkeit einzelner Posten der Hauptmietzins- oder Erhaltungsbeitragsabrechnung feststellt. Solche einzelnen Punkte sind nur Teil eines Rechtsverhältnisses. Für sich allein sind sie nicht feststellbar.

Ja. Ihre Rechte als Vereinsmitglied können Sie vor dem ordentlichen Gericht geltend machen. Dazu zählen die Feststellung Ihrer Mitgliedschaft, die Unwirksamkeit eines Ausschlusses und die Nichtigkeit eines Beschlusses über eine Satzungsänderung. Auch verhängte Vereinsstrafen können gerichtlich überprüft werden, selbst wenn der Verein eine eigene Schlichtungseinrichtung hat.

Ja. Als Arbeitnehmer können Sie mit einer Klage feststellen lassen, dass eine gegen Sie verhängte Ordnungsstrafe unwirksam ist; das kann später bei weiteren Vorwürfen Bedeutung haben. Möglich ist das aber erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens, die bloße Einleitung kann noch nicht überprüft werden.

Schon die bloße Möglichkeit künftiger Schäden aus dem Unfall rechtfertigt eine Feststellungsklage. Sie verhindert, dass Ihre Ansprüche verjähren, erspart Ihnen spätere Beweisschwierigkeiten und klärt die Haftung dem Grunde und dem Umfang nach, einschließlich eines allfälligen Mitverschuldens.

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