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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 136/16i

Worum es ging: Wann geht mein Arbeitsplatz auf einen neuen Betreiber über?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein Betrieb übergeht, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen, etwa der Übernahme der Ausstattung, des Großteils der Belegschaft und der Kundschaft sowie der Ähnlichkeit der Tätigkeit vorher und nachher. Wechseln nur einzelne Beschäftigte, ohne dass auch die Einheit mitgeht, in die sie eingebunden waren, liegt kein Betriebsübergang vor.

In der Regel nicht. Ob ein Betriebsübergang vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb begründet diese Frage meist keine erhebliche Rechtsfrage, und der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nicht mehr.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 7.018 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2016

Geschäftszahl

9ObA136/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und ADir. Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** N*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gernot Götz, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 23.124,30 EUR brutto sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2016, GZ 7 Ra 27/16s-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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