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Wann geht mein Arbeitsplatz auf einen neuen Betreiber über?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unternehmer
Ob ein Betrieb übergeht, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen, etwa der Übernahme der Ausstattung, des Großteils der Belegschaft und der Kundschaft sowie der Ähnlichkeit der Tätigkeit vorher und nachher. Wechseln nur einzelne Beschäftigte, ohne dass auch die Einheit mitgeht, in die sie eingebunden waren, liegt kein Betriebsübergang vor.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 30.08.2022 (39 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Überganges der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und der Dauer einer eventuellen Einstellung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Übergang (EuGHSlg 1986, 1119). Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn lediglich Arbeitnehmer von einem Betrieb zum anderen wechseln, ohne dass gleichzeitig die organisatorische und wirtschaftliche Einheit in die diese arbeitsmäßig eingebunden waren, mitübergeht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 28 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082749 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 39.

Genannte Normen

AVRAG §3 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Gesellschafterwechsel und Betriebsübergang

Nein. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass der Inhaber wechselt, also jene Person, die für den Betrieb verantwortlich ist und gegenüber den Beschäftigten die Arbeitgeberpflichten eingeht. Wechseln nur die Gesellschafter der Gesellschaft, die den Betrieb führt, bleibt die Inhaberin dieselbe; das ist auch bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel kein Betriebsübergang. Auf Eigentum oder eine Veräußerung kommt es dabei nicht an.

günstig für Arbeitgeber Widerspruch beim Betriebsübergang

Ein allgemeines Widerspruchsrecht gegen den Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses gibt es nicht. Möglich ist der Widerspruch bei den gesetzlich geregelten Gründen und bei gleich gewichtigen Gründen, an die der Gesetzgeber offenkundig nicht gedacht hat. Im Einzelfall kann er auch dann bestehen, wenn die Person des Arbeitgebers zum Inhalt Ihres Arbeitsvertrags gehört oder Rechtsmissbrauch vorliegt.

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