OGH 9 ObA 137/16m
Worum es ging: Behalte ich die Abfertigung, wenn ich aus wichtigem Grund kündige?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wenn Sie berechtigt sofort gehen dürften, dürfen Sie stattdessen auch mit einer Frist gehen, was für den Arbeitgeber meist günstiger ist. Aus Ihrer Erklärung muss aber deutlich hervorgehen, dass Sie sich auf einen wichtigen Grund berufen; dann bleibt Ihnen die Abfertigung erhalten.
Ja. Auch wer sich auf einen wichtigen Grund beruft, muss nicht von heute auf morgen gehen; die Beendigung kann in die Form einer Kündigung gekleidet sein. Aus der Erklärung muss für den Empfänger aber klar erkennbar sein, dass ein wichtiger Grund in Anspruch genommen wird.
Ja, wenn Ihre Kündigung in Wahrheit ein Austritt aus wichtigem Grund war. Voraussetzung ist, dass für den Arbeitgeber klar erkennbar war, dass Sie sich auf einen wichtigen Grund berufen und nicht bloß gewöhnlich kündigen. Der Grund muss der tatsächliche Anlass der Beendigung gewesen sein.
Ja, wenn aus Ihrer Erklärung klar erkennbar ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beendigung geltend machen. Dass Sie förmlich gekündigt und nicht den Austritt erklärt haben, schadet dann nicht. Wichtig ist, dass zwischen Ihnen und dem Dienstgeber Klarheit über diesen Grund besteht. Weisen Sie zu spät darauf hin, kann der Anspruch verloren gehen, wenn dem Dienstgeber dadurch die Möglichkeit genommen wird, den Grund zu beseitigen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 23.09.2016, 15 Ra 84/16i-32
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Geschäftszahl
9ObA137/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und KR Karl Frint als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** K*****, vertreten durch Dr. Gebhard Heinzle, Mag. Astrid Nagel, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei t***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christoph Ganahl, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 132.426,67 EUR brutto abzüglich 203,42 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 100.187,01 EUR sA) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 2016, GZ 15 Ra 84/16i-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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