Bekomme ich die Abfertigung, wenn ich selbst gekündigt habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 25.06.2020 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abfertigung gemäß § 56 Oö LVBG.OGH 9 ObA 94/16p, 18.08.2016
- Die Selbstkündigung des Angestellten steht dem Abfertigungsanspruch nicht entgegen, wenn aus dem Inhalt der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt.OGH 8 ObA 87/15z, 15.12.2015
- Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht einmal behauptet, im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber auf den behaupteten Austrittsgrund hingewiesen zu haben.OGH 8 ObA 53/07p, 22.11.2007
- Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer den zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigenden Grund tatsächlich zum unbedingten Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nimmt.OGH 8 ObA 53/07p, 22.11.2007
- Hier zu § 2 Abs 1 ArbAfG iVm § 23 Abs 7 AngG.OGH 8 ObA 85/06t, 31.01.2007
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- Die formelle Form der Auflösung in Form einer Kündigung steht nach ständiger Rechtsprechung dem Abfertigungsanspruch dann nicht entgegen, wenn aus der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, weil es sich dabei doch regelmäßig um die für den Arbeitgeber „schonendere" Form der Beendigung handelt.OGH 8 ObA 85/06t, 31.01.2007
- Eine "Kündigung" unter Hinweis auf das Vorenthalten von angeblich fälligen Gehaltsbestandteilen und unter Verlangen einer Abfertigung kann nur als vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers gewertet werden. (§ 48 ASGG)OGH 8 ObA 291/94, 10.11.1994
- Dies gilt aber nur dann, wenn die Kündigungserklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. (Hier: Entlassung während der Kündigungsfrist.)OGH 9 ObA 106/94, 14.09.1994
- Maßgeblich ist nur, dass zwischen den Parteien Klarheit darüber besteht, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird und es sich nicht um eine gewöhnliche Kündigung handelt.OGH 9 ObA 203/92, 16.09.1992
- § 23 Abs 7 AngG bedarf insoweit der teleologischen Reduktion, dass bei Geltendmachung eines Austrittsgrundes dem Arbeitnehmer bei Selbstkündigung der Anspruch auf Abfertigung gewahrt wird, zumal der Verzicht auf die Abkürzung der Kündigungsfrist dem Interesse des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegenkommt.OGH 9 ObA 158/92, 02.09.1992
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 91/92, 17.06.1992
- Dies gilt aber nur dann, wenn für den Dienstgeber klar erkennbar ist, dass keine ordentliche Kündigung vorlag, sondern dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wurde, gibt aber der Angestellte zwar im Kündigungsschreiben Gründe bekannt, welche ihn, objektiv gesehen, zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätten, seinem gesamten Verhalten aber zu entnehmen ist, dass er keinen solchen vorzeitigen Austritt beabsichtigt, steht ihm ein Anspruch auf Abfertigung nicht zu, dass auch im Arbeitsrecht der Grundsatz der Vertrauenstheorie gilt.OGH 4 Ob 25/80, 03.06.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031717 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 25.
- OGH 9 ObA 34/20w, 25.06.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 137/16m, 26.01.2017, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 94/16p, 18.08.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 111/15m, 26.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1158
- ABGB § 1162
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 23
- AngG Art. 1 § 26
- AngG Art. 1 § 29
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht allein deshalb. Eine Kündigungsentschädigung steht Ihnen nur zu, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an Ihrem vorzeitigen Austritt trifft. Ein Austrittsgrund, den er nicht verschuldet hat, reicht dafür nicht.
Ja. Eine Entlassung beendet Ihr Dienstverhältnis sofort, selbst wenn es dafür keinen wichtigen Grund gab. Sie können dann Schadenersatz verlangen, haben aber keinen Anspruch mehr auf Weiterbeschäftigung und laufenden Lohn. Dasselbe gilt umgekehrt für einen unberechtigten Austritt.