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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.01.2017 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 161/16s

Worum es ging: Haftet jemand auch dafür, dass er nichts getan hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Nichtstun ist für einen Schaden dann ursächlich, wenn eine bestimmte Handlung den Schaden verhindert hätte. Nur wenn das Eingreifen den Erfolg abgewendet hätte, besteht dieser Zusammenhang.

Nein, wenn Sie den Vertrag unter falscher Bezeichnung und die Anmeldung als Selbständiger bewusst gewählt haben; dann gilt es als missbräuchlich, dafür Insolvenzgeld zu verlangen. Grundsätzlich hängt der Anspruch aber nicht davon ab, dass das Arbeitsverhältnis richtig bezeichnet und vorher angemeldet wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

IO § 164 ZPO § 502 ZPO § 506 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 4.116 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Geschäftszahl

9ObA161/16s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und KR Karl Frint als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M***** I*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** B*****, vertreten durch Dr. Georg Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.628,99 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2016, GZ 9 Ra 30/16x-41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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