Haftet jemand auch dafür, dass er nichts getan hat?
betrifft Geschädigte, Schädiger, Unternehmer, Konsumenten
Ein Nichtstun ist für einen Schaden dann ursächlich, wenn eine bestimmte Handlung den Schaden verhindert hätte. Nur wenn das Eingreifen den Erfolg abgewendet hätte, besteht dieser Zusammenhang.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (93 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolges verhindert hätte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterlassene Anbringung von – die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglichenden – Anschlagpunkten auf einem Steildach; Absturz des das Dach zwecks Reparatur ungesichert betretenden Klägers mit Schadensfolge.OGH 8 Ob 136/22s, 16.12.2022
- Bei einer Schädigung durch Unterlassung ist die Unterlassung nicht kausal, wenn auch das pflichtgemäße Verhalten den Schaden nicht verhindert hätte.OGH 8 Ob 53/14y, 26.06.2014
- Hier: Unterlassene Warnung des Werkunternehmers (trotz vertraglich übernommener Prüfpflicht) bei Untauglichkeit der vom Werkbesteller beigestellten Pläne.OGH 4 Ob 137/11t, 20.12.2011
- Hier: Unterlassene Aufklärung bei Anlagegeschäft.OGH 4 Ob 50/11y, 09.08.2011
- Hier: Entgangene Urlaubsfreude der hypothetischen Ersatzreise.OGH 4 Ob 130/09k, 29.09.2009
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- Es muss daher versucht werden, den hypothetischen Ablauf bei Vermeiden der Unterlassung durch Setzen des gebotenen Verhaltens herauszufinden. Das gebotene Verhalten ist hinzuzudenken.OGH 4 Ob 28/09k, 21.04.2009
- Hier: Unterlassene Auskunftserteilung.OGH 2 Ob 178/07a, 14.08.2008
- Die Haftung für die Folgen einer rechtswidrigen Unterlassung ist wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn der Nachteil, auf dessen Ersatz jemand in Anspruch genommen wird, auch bei dessen pflichtgemäßem positivem Tun eingetreten wäre. Dafür ist der Schädiger beweispflichtig.OGH 6 Ob 72/08v, 07.07.2008
- Bei Schädigung durch Unterlassung kann sich die Frage eines rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht stellen, weil eine Unterlassung ohnehin nicht kausal ist, wenn auch das pflichtgemäße Verhalten den Schaden nicht verhindert.OGH 7 Ob 238/07m, 15.05.2008
- Allein damit, dass sich jemand so verhalten hat, wie es dem Rat (Empfehlung) oder der Auskunft entsprach, und dadurch zu Schaden gekommen ist, steht der ursächliche Zusammenhang zwischen Auskunft (Rat) und Schaden noch nicht fest. Die Kausalität der Unterlassung (hier: der gebotenen Aufklärung) für den Schaden ist nicht gegeben, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre.OGH 6 Ob 104/06x, 24.01.2008
- Wäre bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten, so ist die Unterlassung kausal.OGH 1 Ob 278/99k, 21.06.2000
- Eine Haftungsbefreiung kann aber insoweit nicht eintreten, als gerade durch das rechtswidrige Verhalten der Schaden vergrößert wurde.OGH 1 Ob 520/93, 22.06.1993
- Und diese Handlung auch möglich gewesen wäre.OGH 1 Ob 31/92, 07.10.1992
- Wenn die pflichtgemäße Handlung den Eintritt des Schadens weniger wahrscheinlich gemacht hätte als deren Unterlassung.OGH 5 Ob 608/84, 03.12.1985
- Schadenseintritt muss weniger wahrscheinlich sein.OGH 3 Ob 560/84, 02.10.1985
- Die Kausalität fehlt wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtmäßigem positivem Tun entstanden wäre.OGH 7 Ob 825/82, 07.07.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022913 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 93.
- OGH 1 Ob 55/26h, 24.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 127/25d, 23.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 6/26t, 23.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 176/24z, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 52/24f, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 142/23k, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 39/24b, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 189/23k, 23.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 231/21p, 31.03.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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