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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 75/16m

Worum es ging: Wie genau muss ich offene Ansprüche beim Arbeitgeber anmelden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In manchen Kollektivverträgen verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn Sie sie nicht binnen drei Monaten schriftlich geltend machen. Es genügt nicht, allgemein alle noch offenen Ansprüche anzumelden. Sie müssen zwar meist keine genaue Summe nennen, aber so genau sein, dass der Arbeitgeber erkennt, um welche Art von Ansprüchen es geht.

Für die außergerichtliche Geltendmachung genügt es grundsätzlich, dass der Arbeitgeber erkennen kann, um welche Art von Ansprüchen es geht. Beziffern Sie aber genau einen bestimmten Betrag für eine bestimmte Anzahl von Tagen, machen Sie damit keine weiteren Ansprüche aus demselben Grund geltend.

Um eine Verfallsfrist zu unterbrechen, müssen Sie den Betrag nicht auf den Cent genau angeben, weil er sich oft nicht ohne Weiteres berechnen lässt. Ihre Forderung muss aber wenigstens annähernd bestimmt sein.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

37 Absätze, 8.832 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2017

Geschäftszahl

8ObA75/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Canan Aytekin-Yildirim in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** W*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei „S*****“ ***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Schmidberger – Kassmannhuber – Schwager Rechtsanwalts-Partnerschaft in Steyr, wegen 2.165,37 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2016, GZ 11 Ra 79/16s-11, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Juli 2016, GZ 9 Cga 64/16f-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 428,78 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 69,80 EUR USt) zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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