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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.02.2017

OGH 4 Nc 4/17a

Worum es ging: Wo beantrage ich Strafe, wenn der Gegner im Ausland wohnt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Soll jemand zur Einhaltung eines Unterlassungstitels gezwungen werden, richtet sich das zuständige Gericht nach seinem Wohnsitz. Hat er im Inland keinen Wohnsitz, wird von Amts wegen ein Gericht bestimmt; Ihr Strafantrag darf aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden.

Ja. Die Regeln über die Veröffentlichung eines Urteils gelten sinngemäß auch für das Internet. Wer die Website betreibt, muss die Veröffentlichung ohne unnötigen Aufschub vornehmen.

Zitierte Paragrafen

EO § 354 JN § 28

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.046 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.02.2017

Geschäftszahl

4Nc4/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerinnen 1. V*****, Dänemark, 2. V***** GmbH, *****, beide vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagten 1. R***** GmbH, *****, 2. R***** AG, *****, Deutschland, beide vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 69.500 EUR), über den Ordinationsantrag der Klägerinnen den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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