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Muss ein Urteil auch auf der Website veröffentlicht werden?

günstig für Kläger betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Websitebetreiber, Kläger
Ja. Die Regeln über die Veröffentlichung eines Urteils gelten sinngemäß auch für das Internet. Wer die Website betreibt, muss die Veröffentlichung ohne unnötigen Aufschub vornehmen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 10.02.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

§ 25 Abs 7 UWG ist auf Urteilsveröffentlichung im Inernet analog anwendbar. Der Betreiber der Website ist verpflichtet, die Urteilsveröffentlichungen ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116976 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

MSchG §55; PatG 1970 §149; UWG §25 Abs7

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Veröffentlichung des Urteils als Nebenanspruch

Die Ermächtigung, ein Urteil zu veröffentlichen, ist kein eigenständiger Anspruch. Sie besteht nur, solange auch ein Anspruch auf Unterlassung besteht.

günstig für Beklagter Urteilsveröffentlichung nach unlauterer Äußerung

Wenn eine unlautere Äußerung nur gegenüber wenigen Personen gefallen ist, besteht in der Regel kein Bedarf, das Urteil zu veröffentlichen. Das gilt, solange nicht wahrscheinlich ist, dass sie über diesen kleinen Kreis hinaus bekannt wurde.

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