Muss ein Urteil auch auf der Website veröffentlicht werden?
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Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 10.02.2017 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem deutschen Recht ist eine dem § 25 Abs 7 UWG entsprechende Norm fremd. Aufgrund der Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Bezug auf den Urteilsveröffentlichungsanspruch in Deutschland sind daher die Ordinationsvoraussetzungen gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN erfüllt.OGH 4 Nc 4/17a, 10.02.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116976 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 4 Nc 4/17a, 10.02.2017
Genannte Normen
MSchG §55; PatG 1970 §149; UWG §25 Abs7
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Ermächtigung, ein Urteil zu veröffentlichen, ist kein eigenständiger Anspruch. Sie besteht nur, solange auch ein Anspruch auf Unterlassung besteht.
Wenn eine unlautere Äußerung nur gegenüber wenigen Personen gefallen ist, besteht in der Regel kein Bedarf, das Urteil zu veröffentlichen. Das gilt, solange nicht wahrscheinlich ist, dass sie über diesen kleinen Kreis hinaus bekannt wurde.