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Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 01.01.1998

JN § 28

Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof. § 28. (1)Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn 1. Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist; 2. der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre; 3. die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist. (2)Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts hat nach Abs. 1 ohne Bedachtnahme darauf zu erfolgen, ob außer den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 oder 3 eine weitere erfüllt ist. (3)Der Abs. 1 Z 2 und 3 sowie der Abs. 2 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist. (4)Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber von Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3 zu behaupten und zu bescheinigen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Sonderregeln für Verbraucher sollen Sie als wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Vertragspartei schützen. Ihnen soll der Entschluss zur Klage nicht dadurch erschwert werden, dass Sie im Land Ihres Vertragspartners klagen müssten. Diese Regeln gelten für private Endverbraucher, die nicht beruflich oder gewerblich handeln und einen der dort genannten Verträge geschlossen haben.

Steht nach den europäischen Regeln fest, dass österreichische Gerichte entscheiden dürfen, sagen diese Regeln oft nicht, welches Gericht im Inland örtlich zuständig ist. Dann gilt ergänzend das innerstaatliche Recht, und notfalls bestimmt der Oberste Gerichtshof ein zuständiges Gericht.

Ja. Die Haftung des Staates endet nicht an der Staatsgrenze; auch für hoheitliches Handeln österreichischer Organe im Ausland haftet der Rechtsträger nach österreichischem Recht. Gibt es dafür kein örtlich zuständiges Gericht, bestimmt der Oberste Gerichtshof auf Ihren Antrag eines. Bei Entscheidungen, die im Ermessen liegen, wird nur für einen Missbrauch dieses Ermessens gehaftet.

Steht kein örtlich zuständiges Gericht fest, bestimmt der Oberste Gerichtshof eines; dazu ist dem Antrag üblicherweise die Klage anzuschließen. Leben Sie im Ausland und brauchen zuerst Verfahrenshilfe, wird zunächst nur ein Gericht für die Entscheidung über die Verfahrenshilfe bestimmt.

Eine Rechtsverfolgung im Ausland ist unzumutbar, wenn die dortige Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde, wenn eine dringende Entscheidung dort nicht rechtzeitig zu erreichen wäre, wenn eine Partei dadurch politischer Verfolgung ausgesetzt wäre oder wenn das Verfahren dort zu teuer käme.

Kann in Österreich vollstreckt werden, fehlt aber eine Regel, welches Gericht örtlich zuständig ist, wird ein inländisches Gericht bestimmt. Ihr Antrag darf deshalb nicht einfach zurückgewiesen werden.

Fällt ein Hindernis für das Verfahren bis zur Entscheidung darüber weg, ist das zu berücksichtigen. Anderes gilt nur, wenn das Hindernis gerade verhindern soll, dass jemand zu früh vor Gericht geht. Ob ein österreichisches Gericht zuständig ist, richtet sich nach der Lage im Zeitpunkt der Entscheidung.

Hat ein österreichisches Gericht rechtskräftig ausgesprochen, dass es örtlich nicht zuständig ist, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er muss dann selbst ein zuständiges Gericht bestimmen. Sie bleiben also nicht ohne Gericht zurück.

Soll jemand zur Einhaltung eines Unterlassungstitels gezwungen werden, richtet sich das zuständige Gericht nach seinem Wohnsitz. Hat er im Inland keinen Wohnsitz, wird von Amts wegen ein Gericht bestimmt; Ihr Strafantrag darf aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden.

Dass der Fall einen ausreichenden Bezug zu Österreich hat, reicht für ein Verfahren im Inland allein nicht aus. Es muss zusätzlich ein besonderes Bedürfnis bestehen, gerade hier Rechtsschutz zu bekommen.

Bei Streitigkeiten mit Bezug zu bestimmten anderen Staaten gilt das Übereinkommen von Lugano. Es ist in Österreich seit 1. September 1996 unmittelbar anzuwenden und ersetzt in seinem Anwendungsbereich die österreichischen Zuständigkeitsregeln. Nur außerhalb seines Anwendungsbereichs bleibt es beim innerstaatlichen Recht.

Manche europäischen Regeln sagen nur, in welchem Staat geklagt werden kann, nicht aber bei welchem Gericht dort. Dann gilt ergänzend das österreichische Recht. Ergibt sich auch daraus kein örtlich zuständiges Gericht, bestimmt der Oberste Gerichtshof auf Antrag eines.

Der Oberste Gerichtshof bestimmt erst dann ein zuständiges Gericht, wenn sich aus dem Gesetz kein örtlich zuständiges Gericht ergibt oder ein solches nicht zu ermitteln ist. Gibt es eine Zuständigkeitsregel, bleibt es bei ihr.

Die europäischen Zuständigkeitsregeln legen nicht nur fest, in welchem Staat, sondern auch bei welchem Gericht innerhalb dieses Staates geklagt werden kann. Ein eigener Beschluss über die örtliche Zuständigkeit ist daher nicht nötig. Die österreichischen Regeln darüber treten dahinter vollständig zurück.

In dem Verfahren, in dem der Oberste Gerichtshof ein zuständiges Gericht bestimmt, gibt es keinen Kostenersatz. Die Gegenseite wird dort nämlich gar nicht beteiligt. Diese Kosten zählen aber später zu den Kosten des eigentlichen Prozesses.

Eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines Gerichts setzt voraus, dass beide Seiten übereinstimmende Erklärungen dazu abgegeben haben. Der Begriff wird eigenständig ausgelegt und nicht nach dem Recht eines einzelnen Staates.

Der Oberste Gerichtshof bestimmt nur dann ein Gericht, wenn Österreich für Ihren Fall überhaupt zuständig ist. Zugleich darf sich aus den Regeln kein bestimmtes österreichisches Gericht ergeben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird kein Gericht bestimmt.

Fehlt ein zulässiges Rechtsmittel, kann das Höchstgericht nicht von sich aus aufgreifen, ob die Sache überhaupt vor ein österreichisches Gericht gehört und das bisherige Verfahren deshalb fehlerhaft war.

Ein Gericht kann Ihnen nur für einen bestimmten Anspruch zugewiesen werden. Im streitigen Verfahren müssen Sie diesen Anspruch durch Vorlage einer Klage genau bezeichnen. Für Ansprüche, die Sie nicht verbindlich festgelegt haben, ist eine solche Zuweisung nicht möglich.

Wer beim Höchstgericht die Bestimmung eines zuständigen Gerichts anregt, muss die Voraussetzungen dafür behaupten und glaubhaft machen. Das gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch in anderen gerichtlichen Verfahren, etwa in Exekutionssachen. Die Aufgabe liegt bei der Person, die den Antrag stellt.

Entscheidet das Höchstgericht gemeinsam mit einem Rechtsmittel auch über einen hilfsweise gestellten Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts, geschieht das in jener Besetzung, die für das Rechtsmittel vorgesehen ist. Es wird also nicht in getrennten Besetzungen entschieden.

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