Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2017 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 219/16v

Worum es ging: Kann ich im Prozess von Rückgabe auf Preisnachlass umsteigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur mit einer Änderung Ihrer Klage. Wenn Sie auf Rückgängigmachung des Kaufs klagen, kann Ihnen das Gericht nicht einfach einen Preisnachlass zusprechen; das ist kein geringeres, sondern ein anderes Begehren. Der Wechsel von einem Behelf zum anderen ist eine Klagsänderung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 932 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

19 Absätze, 2.109 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Geschäftszahl

2Ob219/16v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.

Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** R*****, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Alexander Kaufmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 80.962,38 EUR sA, (Revisionsinteresse 76.882,38 EUR sA) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. September 2016, GZ 5 R 42/16g-52, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail