ABGB § 932
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Auch wenn Sie teilweise darauf verzichtet haben, den Kauf rückgängig zu machen oder den Preis zu mindern, sind Sie nicht endgültig gebunden. Misslingt die Verbesserung oder lehnt der Verkäufer sie ab, können Sie statt der Verbesserung die Rückabwicklung verlangen.
Der Verkäufer hat kein Recht darauf, den Mangel selbst zu beheben; Sie dürfen das auch selbst besorgen und den Kaufpreis mindern. Haben Sie ihn dazu nicht aufgefordert, bekommen Sie aber nur so viel, wie der Preisminderung entspricht. Ist er dagegen mit der Verbesserung in Verzug, können Sie Ihre Aufwendungen ersetzt verlangen; die Aufforderung müssen Sie an den Verkäufer richten, nicht an den, der die Kaufpreisforderung übernommen hat.
Solange der Übergeber Ihr Verlangen nach Verbesserung nicht erfüllt hat, dürfen Sie Ihre eigene Leistung zurückhalten. Das Leistungsverweigerungsrecht steht Ihnen also auch zugunsten von Gewährleistungsansprüchen zu.
Ihre Rechte wegen eines Mangels sind nichts grundsätzlich Neues, sondern der ursprüngliche Anspruch auf ordentliche Erfüllung des Vertrags in anderer Form. Sie können also weiterhin das verlangen, was Ihnen vertraglich zugesagt wurde.
Der Anspruch auf Verbesserung ist ein Rest Ihres ursprünglichen Anspruchs darauf, dass der Vertrag ordentlich erfüllt wird. Verlangen können Sie deshalb nur das, wozu sich Ihr Vertragspartner vertraglich verpflichtet hat, nicht mehr.
Gewährleistung können Sie nur für Mängel verlangen, die schon bei der Übergabe vorhanden waren. Der Mangel muss damals zumindest im Ansatz bestanden haben, auch wenn er erst später sichtbar wurde. Für Mängel, die erst danach entstehen, gibt es keine Gewährleistung.
Einigen sich die Parteien nicht, wird ein Vertrag wegen Mängeln erst durch eine gerichtliche Entscheidung rückwirkend aufgehoben. Wer nur ankündigt, den Vertrag rückgängig zu machen, falls die Mängel nicht binnen einer Frist behoben werden, hebt den Vertrag damit noch nicht auf, auch wenn der Verkäufer nichts unternimmt.
Ja. Ist das bestellte Werk unbrauchbar, können Sie den gesamten dafür bezahlten Werklohn als Schadenersatz zurückverlangen. Das gilt etwa für die misslungene Reparatur eines Fahrzeugmotors.
Der Anspruch aus der Gewährleistung setzt kein Verschulden des Unternehmers voraus. Er besteht also auch dann, wenn den Unternehmer kein Vorwurf trifft.
Nein. Wer eine Sache trotz Kenntnis der Mängel weiter benützt, kann den Vertrag in der Regel nicht mehr rückgängig machen; darin liegt meist ein stillschweigender Verzicht, vor allem wenn die Benützung lange dauert. Wer die Aufhebung will, muss die Sache möglichst in dem Zustand zurückstellen, in dem er sie erhalten hat.
Sind die Verbesserungsversuche misslungen, dürfen Sie den Mangel als unbehebbar behandeln und die Rückabwicklung verlangen. Ihr Anspruch auf Verbesserung ist damit erloschen. Auf eine später erklärte Bereitschaft des Verkäufers, doch noch zu reparieren, kommt es dann nicht mehr an.
Hat die Sache einen wesentlichen Mangel und hat der Verkäufer schon erfolglos versucht, sie zu reparieren, können Sie den Kauf rückgängig machen. Das gilt auch dann, wenn er sich weigert, das Nötige für einen einwandfreien Zustand zu unternehmen.
Auch bei einem wesentlichen Mangel, der sich nicht beheben lässt, müssen Sie den Vertrag nicht auflösen. Sie können stattdessen den Preis mindern, und zwar bis auf jenes Entgelt, das der noch möglichen Nutzung entspricht.
Ja. Haben Sie eine Verbesserung verlangt und ist der Verkäufer dem nicht nachgekommen, können Sie seiner Klage auf den Kaufpreis entgegenhalten, dass er den Vertrag nicht ordentlich erfüllt hat. Das gilt für Mängel, deren Behebung keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.
Nein. Ist der Unternehmer mit der Behebung des Mangels in Verzug oder verweigert er sie, dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und den erforderlichen Aufwand ersetzt verlangen. Sie müssen ihn nicht erst auf die Verbesserung klagen; das nötige Geld können Sie sofort einklagen, gleichgültig ob Sie schon reparieren ließen.
Die Verbesserung eines Mangels können Sie nur mit einer Klage erzwingen. Solange nicht verbessert wurde, dürfen Sie Ihre Zahlung zurückhalten, aber nur bei Mängeln, deren Behebung keinen unverhältnismäßigen Aufwand verlangt, und nur im notwendigen Ausmaß. Für Arbeiten an sanitären Anlagen und an einer Zentralheizung im Haus gilt eine Frist von drei Jahren, auch wenn nicht alle Rohre unter Putz liegen.
Sie dürfen die Fälligkeit des Werklohns nur so lange hinausschieben, wie ein Anspruch auf Verbesserung besteht und die Verbesserung in Ihrem Interesse liegt. Fällt dieses Interesse weg, dürfen Sie die Zahlung nicht mehr zur Gänze verweigern.
Ob der Aufwand für die Behebung unverhältnismäßig ist, hängt nicht allein von der Höhe der Kosten ab. Entscheidend ist vor allem, wie wichtig die Behebung für Sie ist. Stört der Mangel kaum, können schon geringe Kosten zu hoch sein; beeinträchtigt er den Gebrauch stark, sind auch hohe Kosten kein Grund, die Behebung abzulehnen.
Bessert der Unternehmer nicht aus, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn er ordentlich geleistet hätte. In erster Linie geht es um die Behebung des Mangels; ist diese nicht mehr tunlich, etwa nach Verzug, können Sie die Kosten einer Behebung durch einen anderen oder den Wertunterschied verlangen. Den bezahlten Werklohn zurückzuverlangen kommt daneben nicht in Betracht, wenn der Nachteil auf diese Weise schon ausgeglichen ist.
Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen bei einem Händler mit Werkstätte, gilt es als stillschweigend zugesagt, dass das Auto fahrbereit und verkehrssicher ist. Der Händler muss das Fahrzeug so prüfen, wie es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, und bei besonderem Anlass auch das Alter der Reifen feststellen. Als Käufer müssen Sie nicht damit rechnen, dass auf einem zweieinhalb Jahre alten Auto fast zehn Jahre alte Reifen montiert sind.
Ob ein Mangel so geringfügig ist, dass Sie den Vertrag deswegen nicht auflösen können, lässt sich nicht allgemein sagen. Es kommt auf den konkreten Vertrag und die Umstände des einzelnen Falls an. Dabei werden die Interessen beider Vertragsteile sachlich gegeneinander abgewogen.
Grundsätzlich ja: Bei der Rückabwicklung werden die Nachteile und der Wertverlust aus Ihrem zwischenzeitlichen Gebrauch berücksichtigt. Angerechnet wird aber nur der Wertverlust bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem Sie berechtigt die Rückabwicklung verlangt haben. Die längere Nutzung wegen erfolgloser Reparaturversuche darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen.
Wurde eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich vereinbart und fehlt sie, ist das grundsätzlich kein geringfügiger Mangel. Ein solcher Mangel wiegt also schwer genug, dass er nicht als Kleinigkeit abgetan werden kann.
Preisminderung und Rückabwicklung kommen nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzen voraus, dass der verbliebene Mangel nicht bloß geringfügig ist und Ihnen eine Verbesserung durch den Übergeber nicht mehr zumutbar ist. Das ist etwa der Fall, wenn er nicht in angemessener Frist repariert oder die Behebung für Sie mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre.
Bei einem Mangel hat die Verbesserung durch den Übergeber Vorrang. Beheben Sie den Mangel voreilig selbst, sollen Sie deshalb aber nicht endgültig mit den gesamten Kosten belastet bleiben. Das war nicht die Absicht des Gesetzgebers.
Auch wenn Sie dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Verbesserung gegeben, sondern selbst oder durch einen Dritten reparieren lassen haben, können Sie jedenfalls jene Kosten verlangen, die der Verkäufer selbst hätte aufwenden müssen. Beim Kauf unter Privaten ist davon auszugehen, dass der Verkäufer eine Fachwerkstätte hätte beauftragen müssen. Wären ihm ausnahmsweise geringere Kosten entstanden, muss er das selbst vorbringen und beweisen.
Der Übergeber, also derjenige, der die Sache geliefert und ausgebessert hat. Tritt nach seinem Verbesserungsversuch derselbe Mangel wieder auf, muss er beweisen, dass seine Verbesserung trotzdem erfolgreich war. Andernfalls bleibt Ihr Anspruch auf Verbesserung bestehen.
Muss der Verkäufer eine mangelhafte Sache austauschen, umfasst das auch den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Sache. Der Verkäufer kann wählen, ob er diese Arbeiten selbst vornimmt oder die dafür notwendigen Kosten trägt.
Ob eine mangelhafte Sache verbessert oder ausgetauscht wird, wählen Sie als Übernehmer. Haben Sie gewählt, liegt es am Übergeber, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, wenn er Sie auf eine andere Abhilfe verweisen will.
Ist der Mangel erfolgreich behoben worden, können Sie nicht mehr den Preis mindern oder den Vertrag auflösen. Das gilt auch dann, wenn die Behebung länger gedauert hat als angemessen.