OGH 9 ObA 23/17y
Worum es ging: Was zählt bei Vertragsbediensteten zum Monatsentgelt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Recht der Vertragsbediensteten bedeutet Monatsentgelt nicht die gesamte Entlohnung. Gemeint ist der Hauptbezug samt bestimmten dazugehörenden Zulagen. Die übrigen Entlohnungen und Nebengebühren stehen daneben.
Nein. Nebengebühren gehören nicht zu den Zulagen, die das Gesetz abschließend aufzählt. Sie werden daher nicht dem Monatsentgelt zugerechnet, wenn Ansprüche danach bemessen werden. Auch Überstundenvergütungen und eine Bereitschaftsentschädigung fallen nicht darunter.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.12.2016, 8 Ra 58/16g-18
Zitierte Paragrafen
VBG § 22 VBG § 84 VBG § 8a ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 3.443 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Geschäftszahl
9ObA23/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Christoph Schützenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 21.978,63 EUR brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2016, GZ 8 Ra 58/16g-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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