Zählen meine Nebengebühren als Vertragsbediensteter zum Monatsentgelt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1989)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Breitschaftsentschädigung.OGH 9 ObA 23/17y, 28.02.2017
- Hier: Wr BesoldungsO 1967.OGH 9 ObA 111/03v, 17.03.2004
- Die Überstundenvergütungen im Sinne des § 16 GehG sind nicht von § 8a Abs 1 2. Satz VBG erfasst.OGH 8 ObA 188/02h, 29.08.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081491 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 8 ObA 45/19d, 29.08.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 23/17y, 28.02.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 8a · Bezüge
- VBG § 22 · Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Zum Monatsentgelt gehört nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern gehören auch alle übrigen regelmäßigen Leistungen – etwa regelmäßig geleistete Überstunden, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und Gewinnbeteiligungen. Auch Sachbezüge wie die private Nutzung des Firmenautos oder eine Dienstwohnung zählen dazu.
Ja. Zum Monatsbezug gehört alles, was Sie als Gegenleistung für einen Monat Arbeit bekommen, also auch Überstundenentgelt. Auch Leistungen, die nur einmal im Jahr ausbezahlt werden, zählen dazu. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern wofür gezahlt wird.