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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.02.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 151/16w

Worum es ging: Darf mein Kollektivvertrag auf fremde Beförderungsregeln verweisen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ein Kollektivvertrag darf nicht auf Beförderungsrichtlinien für Landesbeamte in der jeweils geltenden Fassung verweisen. Weil diese Richtlinien nicht kundgemacht werden, lässt sich der Verweis auch nicht als Verweis auf eine bestimmte ältere Fassung retten. In einzelnen Vereinbarungen ist ein solcher Verweis dagegen zulässig.

Nein. Ein Kollektivvertrag darf die Regelung nicht fremden Stellen überlassen, indem er auf deren jeweils gültige Vorschriften verweist. Wird der Inhalt dieser fremden Regelung im Kollektivvertrag nicht wiedergegeben und ist sie nicht ordentlich veröffentlicht, bleibt die Verweisung auch nicht eingeschränkt gültig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 299a ZPO Art. 41

Entscheidungstext

48 Absätze, 12.458 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Geschäftszahl

9ObA151/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas Mörk und Dr. Klaus Mayr in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** L*****, vertreten durch Hawel – Eypeltauer – Gigleitner & Partner Rechtsanwälte GesbR in Linz, gegen die beklagte Partei O***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Beurle, Dr. Rudolf Mitterlehner ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse: 21.800 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. August 2016, GZ 12 Ra 54/16x-16, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. März 2016, GZ 7 Cga 89/15s-9, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Ersturteil zu lauten hat:

Das Begehren der klagenden Partei, „zwischen den Streitteilen wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger einen Ruhegenuss gemäß § 19 Abs 1 der Betriebsvereinbarung vom 18. 9. 1978 zu zahlen hat, ausgehend von der für Ruhegenüsse der Beamten des Landes Oberösterreich zum Zeitpunkt des Abschlusses bzw. Inkrafttretens dieser Betriebsvereinbarung vom 18. 9. 1978 geltenden Regelung, wobei die Grundlage für die Errechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges das nach § 18 Abs 8 BV errechnete Monatsgehalt zuzüglich aller mit Pensionswirkung ausgestatteten Zulagen darstellt“,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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