Darf mein Kollektivvertrag einfach auf fremde Regeln verweisen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Unzulässigkeit dynamischer Verweisungen gilt auch für Betriebsvereinbarungen.OGH 9 ObA 151/16w, 28.02.2017
- Hier: Regelt der Kollektivvertrag Voraussetzungen und Berechnungsweise der Zuschusspension eigenständig und verweist nur hinsichtlich einer Rechengröße auf gesetzliche Bestimmungen über die Pensionshöhe beziehungsweise deren Valorisierung, wird die zum Tatbestandselement erhobene Norm eines anderen Gesetzgebers nicht im verfassungsrechtlichen Sinn vollzogen, sondern lediglich ihre inhaltliche Beurteilung dem Vollzug der eigenen Norm zugrunde gelegt.OGH 8 ObA 76/03i, 23.01.2004
- Die Rechtsetzungsbefugnis kommt den im ArbVG genannten Betriebsvereinbarungen bezüglich der dort genannten Angelegenheiten zu; eine Delegierung dieser Rechtsetzungsbefugnis an andere Rechtssubjekte widerspricht der zwingenden Betriebsverfassung.OGH 9 ObA 52/03t, 08.10.2003
- Hier: Die an sich unzulässige dynamische Verweisung behält als statische Verweisung Gültigkeit, weil die bezogenen Quellen (hier: des ÖBB- Dienst- und Pensionsrechtes) bei Inkrafttreten des KollV öffentlich kundgemacht, somit für die Normunterworfenen einsehbar waren und gleich geblieben sind.OGH 9 ObA 86/02s, 02.10.2002
- Hier: Art VI Pkt 2 KollV betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter vom 30.1.1996 samt Nachträge.OGH 9 ObA 108/01z, 05.09.2001
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- Eine unzulässige dynamische Verweisung liegt vor, wenn der Inhalt eines Regelungskomplexes eines anderen Normgebers oder eines Teiles hievon durch bloßes Zitat zum Vollzugsinhalt der eigenen Regelung gemacht werden soll. Keinem Normgeber ist es verwehrt, an die von einer anderen Rechtssetzungsautorität geschaffene Rechtslage anzuknüpfen und sie zum Tatbestandselement seiner eigenen Regelung zu machen und die fremde Rechtsvorschrift, deren Vollzug einer anderen Autorität überlassen ist, einer vorläufigen und daher der Beurteilung einer Vorfrage gleichkommenden Betrachtungsweise zu unterziehen.OGH 9 ObA 108/01z, 05.09.2001
- Eine dynamische Verweisung bei normativen Regelungen (Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) ist aus dem Grund der unstatthaften Delegation der Normsetzungsbefugnis auf andere Rechtssetzungsautoritäten grundsätzlich unzulässig. Zu diesen normativen Regelungen ist auch der Mindestlohntarif, bei dem es sich um eine Verordnung handelt, zu zählen. Den im ArbVG genannten Betriebsparteien kommt eine Rechtssetzungsbefugnis nur bezüglich der dort genannten Angelegenheiten zu; eine Delegation dieser Rechtssetzungsbefugnis im Wege einer dynamischen Verweisung an andere Rechtssubjekte kommt ebensowenig in Frage, wie die Delegation der den Kollektivvertragsparteien für einen räumlichen, fachlichen und persönlichen Zuständigkeitsbereich zugewiesenen Rechtssetzungsbefugnisse an andere auf Grund ihres Zuständigkeitsbereiches nicht zur Rechtssetzung in diesen Angelegenheiten berufene Rechtssubjekte.OGH 9 ObA 202/00x, 07.06.2001
- Hier: BetriebsvereinbarungOGH 9 ObA 166/95, 11.10.1995
- Hier: (§ 48 ASGG) Verweisung auf die Dienstdauervorschrift für das Personal der ÖBB, eingeführt mit Erlaß Zl. P/800/3/66.OGH 9 ObA 38/91, 10.04.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050859 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 9 ObA 115/19f, 29.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 1/19s, 27.08.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 151/16w, 28.02.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) Art. 2
- ArbVG § 11 · Normwirkung
- ArbVG § 14 · Hinterlegung und Kundmachung des Kollektivvertrages
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wird ein Kollektivvertrag nur als Muster in Ihren Dienstvertrag übernommen, sichert er keinen Mindeststandard. Einzelne Punkte dürfen dann auch ungünstiger geregelt werden, etwa ein anderer Kündigungstermin. Anders ist es bei jenem Kollektivvertrag, der ohnehin für Sie gilt.
Ein Kollektivvertrag darf die Mitbestimmung der Belegschaft nur so weit regeln, wie es das Arbeitsverfassungsgesetz erlaubt. Werden dem Betriebsrat darüber hinaus Mitspracherechte eingeräumt, greift das in zwingendes Recht ein. Solche Regelungen sind unwirksam.