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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.08.1989

ZPO Art. 41

Artikel XLI Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu, RGBl. Nr. 113/1895) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. 2. Der Art. I Z 1 bis 3 (§§ 389, 390 und 391 ABGB) gilt für Sachen, die nach dem 31. Juli 1989 gefunden worden sind. 3. Die Art. I Z 4 (§ 970 a ABGB), IV (ReichshaftpflichtG), XVII (Gastwirtehaftung), XIX (LuftverkehrsG), XXVI (EKHG) und XXXIII (RohrleitungsG) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Juli 1989 ereignet haben. 4. Der Art. II Z 1 (§§ 13 bis 16 AußStrG) gilt in Verfahren außer Streitsachen, die nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichenden oder dieses ergänzenden Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Gelten für solche Verfahren abweichende oder ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs, so sind, soweit durch dieses Bundesgesetz geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen sind, diese in der bisherigen Fassung anzuwenden. 5. Die Art. II Z 1 (§§ 13 bis 16 AußStrG) und 6 (§§ 227 und 232 AußStrG), X Z 20 bis 24 (§§ 488, 500, 500a, 501 und 502 ZPO), 26 bis 30 (§§ 505 bis 508a ZPO), 31 lit. a und c (§ 510 ZPO), 33 (§ 519 ZPO) und 35 bis 39 (§§ 521 a, 523, 526 bis 528 ZPO), XI Z 2 (§ 83 EO) und 3 (§ 239 EO), XXIV Z 2 bis 6 (§§ 125 bis 129 GBG), XXXVI Z 4 (§ 25 GGG) sowie XXXVII Z 3 bis 5 (§§ 45 bis 47 ASGG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt. 6. Die Art. III (WinkelschreibereiV), VI Z 1 (§ 29 GenG) und 2 (§ 87 GenG), VII (GenossenschaftsregisterV), VIII Z 1 (§ 53 EisenbahnbuchanlegungsG), X Z 4 bis 6 (§§ 199, 200 und 220 ZPO), XI Z 5 (§ 359 EO), XIII Z 1 (Art. X Tiroler GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den § 11 bezieht, XIV Z 1 (Art. IV Vorarlberger GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den § 11 bezieht, XV (§ 11 RevisionsG), XVIII Z 3 (§ 28 LiegenschaftsteilungsG), XX (Art. 6 Nr. 4 der 4. EV zHGB), XXIII (§ 5 UmwandlungsG), XXV (Art. 67 ScheckG) und XXXV (§ 20 MRG) sind auf Verhalten anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 gesetzt worden sind. 7. Anzuwenden sind auf Verfahren, in denen die Klagen bei Gericht angebracht werden a) nach dem 31. Juli 1989 die Art. V Z 1 (§ 5 NotO), IX Z 1 lit. b (§ 49 JN), 3 (§ 55 JN) und 6 (§ 104 JN), X Z 1 (§ 27 ZPO), 2 (§ 29 ZPO), 14 (§ 451 ZPO), 18 (§ 465 ZPO) und 34 (§ 520 ZPO), XI Z 1 (§ 74 EO), XXII Z 4 (§ 9 AHG), XXX Z 2 (§ 8 StEG) sowie XXXVI Z 5 (§ 31 GGG) und 7 (Anmerkungen zu den TP 1, 2, 3 und 4 GGG); b) in der Zeit nach dem 31. Juli 1989 und vor dem 1. Juli 1991 die Art. IX Z 2 lit. a (§§ 49, 51 und 52 JN) und X Z 13 lit. a (§ 448 ZPO); c) nach dem 30. Juni 1991 die Art. XXIX Z 2 (§ 23 RATG) und XXXVI Z 6 (Anm. 2a zur TP 1 GGG); d) in der Zeit nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1993 die Art. IX Z 2 lit. b (§§ 49, 51 und 52 JN) und X Z 13 lit. b (§ 448 ZPO); e) nach dem 30. Juni 1993 die Art. IX Z 2 lit. c (§§ 49, 51 und 52 JN) und X Z 13 lit. c (§ 448 ZPO). 8. Die Art. X Z 7 (§ 332 ZPO), XVI Z 1 (§ 116 KO), XXII Z 3 (hinsichtlich des § 8 Abs. 1 zweiter Satz AHG) und Art. XXVII Z 1 (§ 2 GEG 1962) sind anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses, der Art. X Z 3 (§ 54 a ZPO), wenn das Datum der Kostenentscheidung nach dem 31. Juli 1989 liegt. 9. Liegt das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989, aber vor dem 1. Juli 1994, so fällt, wenn der Oberste Gerichtshof über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu entscheiden hätte, bei der Beurteilung, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, (§ 14 Abs. 1 Außerstreitgesetz, § 502 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. II Z 1 und des Art. X Z 24) nicht ins Gewicht, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt, wohl aber, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht, die veröffentlicht oder vom Gericht zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist. 10. Die Art. X Z 10 (§ 415 ZPO) und 11 (§ 417 ZPO), XXII Z 1 (§ 1 AHG), 2 (§ 6 AHG), 3 (hinsichtlich des § 8 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 AHG) und 5 (§ 10 AHG) sowie XXXVIII (§ 7 Polizeibefugnis-EntschädigungsG) sind anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Juli 1989 geschlossen worden ist. 11. Die Art. X Z 9 (§ 414 ZPO), 12 (§ 417 a ZPO), 16 (§ 459 ZPO), 17 (§ 461 ZPO), 19 (§ 468 ZPO) und 32 (§ 518 ZPO) sowie XXIX Z 3 (TP 1 RATG) sind anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem 31. Juli 1989 verkündet worden ist. 12. Der Art. X Z 25 (§ 503 ZPO), 31 lit. b (§ 510 ZPO) und 40 (§ 528 a ZPO) ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach dem 31. Juli 1989 liegt. 13. Der Art. XI Z 4 (§ 251 EO) ist auf Sachen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 gepfändet worden sind. 14. Der Art. XVI Z 2 (§ 169 KO) ist auf Konkurs- und Anschlußkonkursverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 eröffnet worden sind; im Fall der Wiederaufnahme eines Konkurses (§ 158 Abs. 2 KO) ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend. 15. Es sind auf Vertretungsleistungen anzuwenden, die a) in der Zeit nach dem 31. Juli 1989 und vor dem 1. Juli 1991 erbracht worden sind, der Art. XXIX Z 1 lit. a (§ 23 RATG); b) in der Zeit nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1993 erbracht worden sind, der Art. XXIX Z 1 lit. b (§ 23 RATG); c) nach dem 30. Juni 1993 erbracht worden sind, der Art. XXIX Z 1 lit. c (§ 23 RATG). 16. Die Art. XXXI (GebAG 1975) und XXXVII Z 1 (§ 32 ASGG) und 2 (§ 42 ASGG) sind auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 beendet worden ist. 17. Der Art. XXXII (Vollzugs- und WegegebührenG) ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 vorgenommen worden sind. 18. Der Art. XXXVII Z 7 (§ 77 ASGG) ist auf Vertretungshandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 vorgenommen worden sind. 19. Auf Grund des bisherigen § 93 ASGG hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz für das Jahr 1987 keinen Restbetrag, hingegen für das Jahr 1988 einen pauschalierten Restbetrag von 20 Millionen Schilling und die für das Jahr 1989 offene erste Jahresrate von 70 Millionen Schilling zu leisten; diese Beträge sind am 1. August 1989 zur Zahlung fällig; hievon betroffene Verwaltungsverfahren sind wiederaufzunehmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Als Arbeitnehmer dürfen Sie den Bruttolohn einklagen; das Begehren ist bestimmt genug, und daraus kann auch vollstreckt werden. Ihr Arbeitgeber behält Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge erst bei der Auszahlung ein und führt sie ab.

Wurden Sie von Ihrem Ehepartner betrogen und haben Sie Geld für die Überwachung ausgegeben, können Sie diese Auslagen als Schadenersatz geltend machen. Frühere Entscheidungen hatten das noch anders gesehen.

Kosten für Mahnschreiben zählen wie alle Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung zu den Prozesskosten, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Gibt es dafür keinen eigenen privatrechtlichen Titel, ist es unzulässig, sie mit einer eigenen Klage durchzusetzen.

Ein Anspruch auf Kostenersatz gehört grundsätzlich zum jeweiligen Verfahren und kann nicht eigenständig eingeklagt werden. Das ändert sich erst, wenn es darüber eine abschließende vertragliche Regelung gibt, die über die Verfahrensvorschriften hinausgeht und von der zwangsweisen Durchsetzung der Hauptforderung unabhängig ist.

Nein. Die Kosten eines Verwaltungsverfahrens können Sie nicht über den Zivilrechtsweg begehren, insbesondere dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren selbst einen Kostenersatz vorsieht. Anders ist es, wenn Sie den Anspruch aus der Verletzung einer privatrechtlichen Vereinbarung ableiten oder wenn Sie ausdrücklich auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.

Ja. Kosten, die Ihnen vor Beginn eines Prozesses für die Feststellung des Schadens entstehen, können Sie im ordentlichen Rechtsweg einklagen. Das gilt vor allem dann, wenn noch nicht feststeht, ob es überhaupt zu einem Prozess kommt, und das Gutachten dazu dient, Ihnen eine Grundlage für Ihre Ansprüche zu verschaffen.

Wer im Prozess die Kosten tragen muss, kann das nicht später mit einer Schadenersatzklage rückgängig machen. Die Kostenentscheidung im Verfahren ist endgültig. Kostenfolgen vermeiden Sie nur, indem Sie in der Hauptsache erfolgreich sind.

Unter Umständen ja. Haben Sie ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges Verhalten gegeben, kann Ihr Arbeitgeber die Kosten der Nachforschung als Schadenersatz fordern. Ersetzt werden aber nur die notwendigen Kosten bis zum sicheren Beweis und nur, soweit sie nicht unangemessen hoch sind.

Wird das Strafverfahren eingestellt, ohne dass das Strafgericht festgestellt hat, dass die Anzeige wissentlich falsch war, bekommen Sie Ihre Kosten dort nicht zugesprochen. Sie müssen sie wie jeden anderen Schadenersatz mit einer eigenen Klage beim Zivilgericht geltend machen.

Nein. Kosten, die zu einem Verfahren gehören, werden nur in diesem Verfahren zugesprochen; eine eigene Klage darauf ist unzulässig. Daran ändert es nichts, wenn Sie den Betrag als Schadenersatz bezeichnen. Anders ist es nur, wenn sich der Kostenanspruch vom Hauptanspruch gelöst hat.

Ersetzt werden nur jene Kosten, die zur zweckentsprechenden Verfolgung Ihres Rechts notwendig waren. Konnten Sie dasselbe Ergebnis mit einem günstigeren Schritt erreichen, bekommen Sie nur diese niedrigeren Kosten ersetzt.

Nein, solange der Hauptanspruch noch besteht. Die Kosten eines Gutachtens, das Sie zur Vorbereitung eines Prozesses eingeholt haben, gehören in das Kostenverzeichnis dieses Verfahrens. Eigens einklagen können Sie sie nur, wenn Sie an der Aufklärung ein Interesse hatten, das über den Prozess hinausgeht.

Nur, wenn Sie den Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung vorher zur Zahlung aufgefordert haben und diese abgelehnt wurde. Erst dann gelten diese Kosten als notwendige Vorbereitung des Zivilprozesses und können ersetzt verlangt werden.

Vertritt ein Anwalt zwei Parteien und gewinnt nur eine von ihnen, geht man davon aus, dass beide den Anwalt zu gleichen Teilen bezahlen. Nach außen kann daher jede Partei nur ihren Anteil an den gemeinsamen Gesamtkosten fordern oder muss nur diesen zahlen.

Nein. Im Grundbuchverfahren werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht für ein erfolgreiches Rechtsmittel oder für eine Anmerkung. Jeder trägt seinen Aufwand selbst.

Nehmen Sie einen Anwalt, der nicht am Ort des Gerichts ansässig ist, entstehen Mehrkosten. Diese werden Ihnen nur ersetzt, wenn Sie selbst nicht am Gerichtsort wohnen. Wohnen Sie dort, brauchen Sie besondere Gründe für die Wahl des auswärtigen Anwalts.

Werden zwei Beklagte von demselben Anwalt vertreten, wird angenommen, dass jeder von ihnen die Hälfte der Anwaltskosten trägt. Gewinnt nur einer der beiden, muss die klagende Partei ihm die Hälfte der gesamten Kosten ersetzen.

Ja, wenn Sie sie dort nicht geltend machen konnten. War es Ihnen wegen der Eigenart des Kostenrechts unmöglich, den Sachverhalt schon im Vorprozess mit Erfolg vorzubringen, steht die rechtskräftige Kostenentscheidung einer späteren Schadenersatzforderung nicht entgegen.

Ja, wenn die Ermittlungen geeignet waren, die Tatsachengrundlage des Verfahrens zu erweitern, etwa weil dadurch eine behauptete völlige Arbeitsunfähigkeit widerlegt wurde. Lässt sich die Höhe der ersatzfähigen Kosten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand belegen, darf das Gericht den Betrag selbst festsetzen.

Bei Streitigkeiten über Wohnungen mit höchstens sechzig Quadratmetern Nutzfläche gilt für die Berechnung der Kosten der niedrigste Wert. Wird nicht behauptet und belegt, dass die Wohnung größer ist, bleibt es bei dieser geringsten Grundlage.

Erst dann, wenn es keinen Hauptanspruch mehr gibt. Das ist der Fall, wenn die Sache selbst schon durch Zahlung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt ist. Solange der Hauptanspruch besteht, gehören die Kosten in das Verfahren darüber.

Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.

Gewinnen Sie als Wohnungseigentümer einen Prozess gegen die Eigentümergemeinschaft, muss diese Ihnen die Kosten ersetzen. Diese Kosten sind aber Aufwendungen der Liegenschaft und werden auf alle Miteigentümer aufgeteilt. Auf Ihren Anteil entfällt daher ein Teil dieser Kosten, den Sie selbst tragen.

Wenn Sie die Höhe eines schon eingetretenen und Ihnen bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Schritte ermitteln können, deren Kosten Ihnen ersetzt würden, müssen Sie diese Schritte setzen. Dann fehlt Ihnen das schutzwürdige Interesse an einer bloßen Feststellung der Haftung; Sie müssen Ihre Forderung beziffern und auf Leistung klagen.

Kosten eines Rechtsanwalts für das außergerichtliche Eintreiben einer Forderung können Sie nicht mit einer eigenen Klage geltend machen, solange sie zur Hauptforderung gehören. Sie sind im Kostenverzeichnis des Prozesses anzuführen. Ein Wahlrecht zwischen beiden Wegen besteht nicht.

Wehren Sie sich im Verfahren über eine einstweilige Verfügung erfolgreich dagegen, dass die Gegenseite eine unzulässige Verfahrenshandlung setzt, etwa ein unzulässiges Rechtsmittel, bekommen Sie die dafür angefallenen Kosten schon in diesem Verfahren ersetzt. Diese Kosten müssen nicht bis zum Ende des Hauptverfahrens warten.

Haften mehrere gemeinsam für einen Unfallschaden und zahlt einer davon, kann er sich das Geld von den anderen anteilig zurückholen. Das gilt aber nur für den Unfallschaden selbst. Für Verfahrenskosten, für die keine gemeinsame Haftung besteht, gibt es diesen Rückgriff nicht.

Wer einem Prozess auf der Seite einer Partei beitritt und diese Partei verliert, muss dem siegreichen Gegner die Kosten nicht ersetzen. Ein Kostenersatz trifft ihn also nicht.

Stellen Sie neben dem Hauptbegehren ein Eventualbegehren mit höherem Wert, zählt dieser höhere Wert für die Anwaltskosten nur, wenn das Gericht das Eventualbegehren tatsächlich behandeln musste. Wurde nur über das Hauptbegehren entschieden, richtet sich der Kostenersatz allein nach dessen Streitwert.

Bleibt ein geladener Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung aus, muss er die dadurch entstandenen Kosten ersetzen. Verlieren Sie den Prozess, haften Sie für diese Kosten gemeinsam mit dem Zeugen. Der Gegner kann sich also aussuchen, von wem er das Geld verlangt.

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