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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.03.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 20/16y

Worum es ging: Kann ich nach dem Vergleich mehr Geld für meine Erfindung fordern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Haben Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber über die Vergütung geeinigt, weil man annahm, die Erfindung bringe bestimmte Vorteile nicht, und können Sie später beweisen, dass es diese Vorteile doch gab, liegt darin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Dann kann die Vergütung neu bemessen werden. Auch eine Klage auf bloße Feststellung hält die Frist auf.

Nein. Sie dürfen mit Ihrem Dienstgeber nach der Meldung einer Erfindung eine pauschale Vergütung vereinbaren, und diese Vereinbarung ist grundsätzlich wirksam. Ein darin enthaltener Verzicht hindert Sie aber nicht daran, die Summe später anpassen zu lassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 273 ZPO § 52

Entscheidungstext

57 Absätze, 18.358 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Geschäftszahl

8ObA20/16y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Harald Kohlruss in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Ing. G***** D*****, vertreten durch Mag. German Storch, Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei L***** AG, *****, vertreten durch Gassauer–Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1. 1.000 EUR sA (AZ 16 Cga 25/04h) und 2. 243.360 EUR sA (AZ 17 Cga 5/14i), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2015, GZ 11 Ra 86/15v-54, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Juni 2015, GZ 16 Cga 25/04h-50, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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