OGH 8 ObA 20/17z
Worum es ging: Muss ich das Dienstauto nach dem Job weiter zahlen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn Sie das vereinbart haben und das Fahrzeug auf Ihren Wunsch angeschafft wurde. Eine solche Abrede beschränkt Ihre Erwerbsfreiheit nicht und ist daher wirksam. Anders liegt es, wenn Ihr Arbeitgeber das Fahrzeug nach dem Ende selbst weiterverwendet und der Nutzen allein bei ihm liegt.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.01.2017, 8 Ra 48/16m-21
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
34 Absätze, 8.818 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Geschäftszahl
8ObA20/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** S*****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei a***** GmbH, *****, vertreten durch die Malainer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 8.281,46 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2017, GZ 8 Ra 48/16m-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).