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Muss ich das Dienstauto nach dem Job weiter zahlen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitgeber
Ja, wenn Sie das vereinbart haben und das Fahrzeug auf Ihren Wunsch angeschafft wurde. Eine solche Abrede beschränkt Ihre Erwerbsfreiheit nicht und ist daher wirksam. Anders liegt es, wenn Ihr Arbeitgeber das Fahrzeug nach dem Ende selbst weiterverwendet und der Nutzen allein bei ihm liegt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 28.03.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Die Vereinbarung, daß der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers die weiterlaufenden Kosten für das auf seinen Wunsch angeschaffte Luxusdienstfahrzeug aus eigenem zu tragen habe, verstößt nicht gegen die Erwerbsfreiheit und ist daher nicht sittenwidrig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027915 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Privatnutzung des Dienstautos als Entgelt

Ja, aber nur zum Teil. Ist das Fahrzeug vor allem für den Betrieb bestimmt und dürfen Sie es zusätzlich privat nutzen, gilt nur der Mehraufwand durch die Privatnutzung als Teil Ihres Entgelts. Für die Bewertung dieses Vorteils sind die amtlichen Sachbezugswerte eine brauchbare Richtschnur.

günstig für Arbeitnehmer Sachleistungen als Teil des Entgelts

Ja. Zum Entgelt gehört alles, was Sie dafür bekommen, dass Sie Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen, also auch Sachleistungen wie die private Nutzung eines Dienstwagens. Es kommt nicht auf die Bezeichnung an, sondern darauf, welche Funktion die Leistung tatsächlich hat. Echter Ersatz von Auslagen im Interesse des Arbeitgebers ist dagegen kein Entgelt.

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