Ist mein Angebot verbindlich oder nur eine unverbindliche Auskunft?
betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Konsument
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (126 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Übermittlung eines Mietvertrags per E-Mail mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass dieser noch von sämtlichen Vertragsparteien unterfertigt werden müsste.OGH 7 Ob 4/22x, 28.04.2022
- Hier: Kündigung eines Girokontovertrags.OGH 6 Ob 208/21p, 02.02.2022
- Hier: Wissenserklärung; ärztliches Zeugnis nach § 3 Abs 3 MSchG.OGH 10 ObS 66/20h, 24.11.2020
- Hier: Auslegung eines Testaments.OGH 2 Ob 69/20s, 06.08.2020
- Hier: Sicherungsverfahren nach UWG.OGH 4 Ob 189/19a, 28.01.2020
Alle 32 Ergänzungen anzeigen
- Hier bedarf jedoch die Ansicht des Rekursgerichts, es sei zwischen den Parteien eine verbindliche Vereinbarung über gesetzlichen Unterhalt zustande gekommen, schon mangels übereinstimmender Willenserklärungen einer Korrektur.OGH 1 Ob 113/19b, 29.08.2019
- Hier: Vergleich.OGH 8 Ob 122/18a, 24.10.2018
- Die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung hat stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und wirft daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 9 ObA 101/16t, 28.10.2016
- Die Auslegung von (konkludenten) Willenserklärungen im Einzelfall ist vom Obersten Gerichtshof – von groben Auslegungsfehlern und sonstigen krassen Fehlbeurteilungen abgesehen – nicht zu überprüfen.OGH 9 ObA 149/15z, 21.12.2015
- Hier: Bodenkontamination (vgl auch 9 Ob 56/08p und 9 Ob 40/10p).OGH 3 Ob 200/13b, 22.01.2014
- Ob eine „schlichte“ Verwarnung oder eine Disziplinarmaßnahme vorliegt, kann ebenso nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.OGH 8 ObA 48/13m, 28.10.2013
- Hier: Keine bindende Zusage bei „Zusicherung“ unter (nicht eingetretener) Bedingung.OGH 2 Ob 164/12z, 29.08.2013
- Auch der Auslegung letztwilliger Erklärungen kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.OGH 2 Ob 65/12s, 14.03.2013
- Hier: privatrechtlicher Vergleich über den Grenzverlauf anlässlich einer Neuvermessung.OGH 4 Ob 229/12y, 15.01.2013
- Hier: Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 101 ArbVG.OGH 9 ObA 101/12m, 26.11.2012
- Hier: Auslegung eines Testaments.OGH 3 Ob 172/12h, 17.10.2012
- Hier: Vergleich.OGH 8 Ob 86/10w, 26.04.2011
- Hier: Auslegung einer Widmungserklärung iSd § 40 Salzburger Landesstraßengesetz.OGH 8 Ob 122/10i, 23.11.2010
- Die Auslegung von konkludenten Willenserklärungen ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet mangels auffallender Fehlbeurteilung daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.OGH 5 Ob 225/09p, 11.02.2010
- Die Ermittlung des Erklärungsinhalts im Wege der Auslegung stellt eine typische Einzelfallbeurteilung dar und kann daher - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen.OGH 8 Ob 152/09z, 28.01.2010
- Dies gilt auch für die Frage, ob eine mit einem Vertragsantrag korrespondierende Annahmeerklärung vorliegt.OGH 1 Ob 26/09v, 26.02.2009
- Hier: Auslegung eines Testamentes stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar.OGH 8 Ob 127/08x, 14.10.2008
- Dass anlässlich von Bauverhandlungen grundsätzlich auch privatrechtliche Vereinbarungen getroffen werden können, ergibt sich bereits aus der von der außerordentlichen Revision selbst zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 55/65 = SZ 38/50; 4 Ob 2311/96y). Ob im konkreten Fall eine solche getroffen wurde, übersteigt an Bedeutung jedoch nicht den Einzelfall (§ 502 Abs 1 ZPO).OGH 6 Ob 127/08g, 01.10.2008
- Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall und Auslegungsfragen über die Erklärungsabsicht im Einzelfall sind vom Obersten Gerichtshof - von groben Auslegungsfehlern und sonstigen krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - nicht zu überprüfen.OGH 10 Ob 24/08i, 10.03.2008
- Hier: „Auftragserklärung".OGH 8 Ob 9/07t, 22.02.2007
- Auslegungen im Einzelfall stellen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, weil schon wegen ihrer Einzelfallbezogenheit ein Beitrag zur Rechtsentwicklung oder Rechtsvereinheitlichung nicht erwartet werden kann und dementsprechend ein Aufgreifen nur aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich sein könnte.OGH 8 Ob 9/07t, 22.02.2007
- Hier: "Ausbietungsverfahren" nach dem Bundesimmobiliengesetz.OGH 10 Ob 55/05v, 24.01.2006
- Nur revisibel, wenn eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz vorliegt.OGH 8 ObA 107/03y, 13.11.2003
- Hier: Objektiven Erklärungswert einer Beendigungserklärung.OGH 8 ObA 107/03y, 13.11.2003
- Die Frage, ob auch eine andere Auslegung dieser Willenserklärung möglich wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 9 Ob 72/01f, 25.04.2001
- Soweit die Auslegung den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik nicht widerspricht.OGH 4 Ob 243/00i, 03.10.2000
- Die Frage, ob irgendwelche besonderen Begleitumstände eine andere Deutung einer Willenserklärung zuließe, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 4 Ob 517/95, 25.04.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042555 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 126.
- OGH 4 Ob 60/25i, 26.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 141/25y, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 138/25p, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 139/25z, 28.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 143/25t, 22.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 196/24w, 23.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 72/25a, 07.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 74/25b, 23.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 162/24k, 22.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 71/24w, 26.03.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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